Nach § 263 III Nr. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 6 Monaten bestraft, wer den Betrug in einem „besonders schweren Fall” begeht. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter „gewerbsmäßig” handelt.
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Aachen lag ein derartiger Fall vor, weil „Betrugstaten, die auf den ungerechtfertigten Bezug von Leistungen nach dem BAföG gerichtet sind,...naturgemäß auf eine wiederkehrende und damit fortlaufende sowie nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle aus wiederholter Tatbegehung” abzielen. Dies sei schon bei der ersten Tat der Fall.
Dementsprechend beantragte die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung - bei einem Schaden von „nur” 4.676 € bzw. 2.338 €.
Die Berufungskammer des Landgerichts Aachen hat dieser Ansicht der Staatsanwaltschaft in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eine Abfuhr erteilt. Im konkreten Fall ist mein Mandant in der 2. Instanz sogar freigesprochen worden.
Näheres kann nachgelesen werden auf meiner Homepage unter „aktuelles”.
Aachen, den 19.11.10
Dr. Dieter Groß
Rechtsanwalt
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