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BAföG: Keine Rückforderung trotz vorhandenen Vermögens – VG Hannover, Urteil vom 14.02.2011

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Wenn ein Student bei Antragstellung vorhandenes Vermögen nicht oder nicht vollständig angibt, wird BAföG in aller Regel zurückgefordert. Dies gilt nicht, wenn die falschen Angaben im Antrag über die Höhe des Vermögens nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

In dem entschiedenen Fall hatte der Student mehrere Monate vor der erstmaligen Beantragung von BAföG seinem Vater ein Darlehen mit mehrjähriger Laufzeit über 16.000,00 EUR gegeben. Der Anspruch auf Rückforderung des Darlehens zählt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum rechtlich verwertbaren Vermögen des Studenten. Dieser hatte in seinem ersten Antrag auch zunächst ein Vermögen von insgesamt 17.912,00 EUR eingetragen. Diese Eintragung wurde nachträglich gestrichen. Wer die Streichung veranlasst hatte, ließ sich nicht mehr eindeutig aufklären. Die Nichtangabe des Vermögens war falsch. Außerdem hatte der Student Zinserträge von „ca. 600,00 EUR" angegeben. Daraufhin wurde BAföG ohne Anrechnung von Vermögen bewilligt. Bei der nachfolgenden Antragstellung für den nächsten Bewilligungszeitraum legte der Antragsteller den Darlehensvertrag vor, woraufhin die Bewilligung von BAföG aufgrund vorhandenen Vermögens abgelehnt wurde. Zugleich forderte das Studentenwerk die für den ersten Ausbildungsabschnitt gezahlten Leistungen in Höhe von 3.740,00 EUR zurück.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Student die falschen Angaben in seinem ersten Antrag nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gemacht hatte. Denn er hatte Zinseinkünfte angegeben, deren Höhe einen Rückschluss auf die Höhe des Vermögens zugelassen hätte. Die Behörde hätte Veranlassung gehabt, vor der Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen bei dem Studenten nachzufragen, woher die Zinserträge stammen. Dass eine solche Nachfrage unterblieb, könne nicht zulasten des Studenten gehen.

(Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 14.02.2011, 10 A 50/11:http://rkb-recht.de/uploads/VG Hannover_10 A 50.11.PDF)

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Rechtsanwalt Peter Koch

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