BAG - Wirksamkeit von Abgeltungsklauseln in Aufhebungsverträgen

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Im Arbeitsleben werden häufig Aufhebungsverträge zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern geschlossen. Zumeist ist in solchen Aufhebungsverträgen eine sog. Abgeltungsklausel beinhaltet, welche beispielsweise wie folgt lautet:

„Mit Abschluss dieses Aufhebungsvertrages sind sämtliche finanziellen Ansprüche zwischen den Parteien ausgeglichen und erledigt."

Aufhebungsverträge haben für den Arbeitnehmer den Nachteil, dass diese rechtlich in der Regel kaum angegriffen werden können. Eine gesetzliche Widerrufsmöglichkeit besteht nicht und eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung greift nur in Ausnahmefällen durch, da der Arbeitnehmer für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung oder Drohung, welche zum Abschluss des Aufhebungsvertrages führte, beweispflichtig ist.

Nachdem eine arbeitgeberseitige Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden kann, versuchen viele Arbeitgeber eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages herbeizuführen. Der Abschluss eine Aufhebungsvertrages hat zudem den Vorteil, dass ein etwaig bestehender Betriebsrat nicht involviert werden muss und auch ein etwaig bestehender Sonderkündigungsschutz (z. B. Schwangerschaft oder Schwerbehinderung) grundsätzlich nichts an der Wirksamkeit eines geschlossenen Aufhebungsvertrages ändern.

Wenn sich in dem Aufhebungsvertrag auch noch eine Abgeltungsklausel befindet, wird der Arbeit-nehmer nochmals benachteiligt, da der Arbeitgeber ggf. die Zahlung von Urlaubsabgeltungsansprüchen oder noch ausstehende Überstundenvergütungsansprüche unter Hinweis auf die Abgeltungsklausel im Aufhebungsvertrag verweigert.

Während solche Abgeltungsklause in Aufhebungsverträgen bisher in der Rechtsprechung grundsätzlich als wirksam angesehen wurden, hat das BAG in einem aufsehenerregenden Urteil vom 21.06.2011 (Az.: 9 AZR 203/10) klargestellt, dass eine pauschale Ausgleichsklausel, welche zu einem einseitigen Anspruchsverzicht des Arbeitnehmers führt, gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellt und somit unwirksam ist. Diese Rechtsprechung führt dazu, dass nunmehr in vielen Fällen noch weitere Ansprüche geltend gemacht werden können, selbst wenn ein Aufhebungsvertrag mit einer Aufhebungsklausel abgeschlossen wurde. Es ist aber darauf ausdrücklich hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des BAG nichts daran ändert, dass der Aufhebungsvertrag hinsichtlich der Beendigungsvereinbarung wirksam bleibt und lediglich die Abgeltungsklausel unwirksam ist.


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