BAG zur Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Rechtstipp vom 18.07.2011

Immer wieder kommt es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern über die Frage, ob, wann und in welcher Weise Betriebsratsmitglieder sich beim Arbeitgeber von ihrem Arbeitsplatz abmelden müssen, wenn sie Betriebsratsaufgaben wahrnehmen wollen.

Bei generell vollständig freigestellten Betriebsratsmitgliedern kann sich das Problem nicht ergeben, wohl aber bei Betriebsratsmitgliedern, die nicht oder nur teilweise generell freigestellt sind.

Die Rechtsprechung des BAG geht seit langem dahin, dass ein Betriebsratsmitglied, das nicht generell von der Arbeit freigestellt ist, sich beim Verlassen des Arbeitsplatzes abmelden muss, wobei die Abmeldung nicht persönlich erfolgen muss und auch mündlich vorgenommen werden kann. Dabei muss das Betriebsratsmitglied dem Arbeitgeber den voraussichtlichen Zeitpunkt, die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit und auch den Ort der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit mitteilen. Dies dient aber nicht der Kontrolle der Betriebsratstätigkeit, sondern trägt der Notwendigkeit Rechnung, dass der Arbeitgeber gegebenenfalls notwendige Dispositionen treffen muss, damit die Arbeit anderweitig wahrgenommen werden kann. Daher ist eine Spezifizierung der beabsichtigten Tätigkeit, auch nur in Form in einer stichwortartigen Umschreibung, nicht notwendig.

Das BAG hat in der jetzt als Pressemitteilung bekannt gemachten Entscheidung vom 29.06.2011 (Aktenzeichen 7 ABR 135/09) diese Rechtsprechung dahingehend klargestellt, dass das Betriebsratsmitglied sich auch dann beim Arbeitgeber abzumelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen hat, wenn es während seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt. Dabei ist nicht zwingend erforderlich, dass der Arbeitsplatz selbst verlassen wird, da Betriebsratstätigkeit auch am Arbeitsplatz, insbesondere, wenn es sich um eine Arbeit am Schreibtisch handelt, durchgeführt werden kann und zu diesem Zweck die eigentlich zugewiesene Arbeit unterbrochen wird.

Allerdings hat das Gericht auch klargestellt, dass die Abmeldepflicht nicht ausnahmslos gilt. Entsprechend dem Zweck der Meldepflicht, dem Arbeitgeber die notwendige Dispositionsmöglichkeit für eine vorübergehend Umorganisation der Arbeitseinteilung zu verschaffen, besteht eine vorherige Meldepflicht nicht, wenn eine solche Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt. Dabei sind nach der Entscheidung des Gerichts die Umstände des Einzelfalles jeweils maßgeblich. Zu diesen Umständen gehören insbesondere die Art der Arbeitsaufgabe des Betriebsratsmitgliedes und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunterbrechung. Muss das Betriebsratsmitglied sich danach nicht vorher abmelden, ist es aber verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen nachträglich die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum geleisteten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Eine Spezifizierung der Tätigkeit kann aber auch dann nicht verlangt werden.

In dem entschiedenen Fall hatte ein insgesamt 9-köpfiger Betriebsrat eines Unternehmens für automobile Marktforschung gerichtlich feststellen lassen wollen, dass seine Mitglieder nicht verpflichtet seien, sich bei Ausführung von Betriebsratstätigkeiten, die sie am Arbeitsplatz erbringen, zuvor beim Arbeitgeber abzumelden. Der Antrag hatte im Ergebnis keinen Erfolg, weil er zu weit gefasst war und unter der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch Fallgestaltungen umfasst, in denen zur Sicherstellung der Dispositionsmöglichkeiten des Arbeitgebers eine Abmeldepflicht vorliegen konnte.

Als Fazit ist festzuhalten, dass Betriebsratsmitglieder, welche nicht freigestellt sind, sich grundsätzlich beim Arbeitgeber abmelden müssen, unabhängig davon, ob sie den Arbeitsplatz verlassen oder die Betriebsratsaufgaben an ihrem Arbeitsplatz wahrnehmen. Diese Pflicht gilt aber nicht generell, sondern nach den Umständen des Einzelfalles, wobei es darauf ankommt, dass die Dispositionsbefugnis des Arbeitgebers, die Arbeitseinteilung gegebenenfalls umorganisieren zu können, maßgebliches Beurteilungskriterium ist.


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