Der BGH hat mit Urteil vom 8.7.2008 entschieden, dass eine Verletzungsmöglichkeit bei einem Verkehrunfall nicht nur von der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge abhängt, sondern entscheidend von medizinischen und physikalischen Gegebenheiten abhängt, wie Körperhaltung und Körperbewegungen während des Kollisionsphase. Dies kann der Tatrichter auch ohne unfallanalytisches Gutachten aufgrund Zeugenbeweises ohne Rechtsfehler feststellen. (BGH, Az.: VI ZR 274/07)
Anmerkung: Dies entspricht der hier seit Jahrzehnten vertretenen Auffassung, dass z.B. bei einer Kopfdrehung in fast schon schmerzhafter Endposition, wie sie bei der Blickzuwendung zu überraschend auftauchenden Gefahren in Form herannahender Hindernisse unfalltypisch ist, bereits eine geringe weitere Krafteinwirkung auf den Kopf in Spitzenbelastungsrichtung fast zwangsläufig zu einer Verletzung der grenzbelasteten, betroffenen Wirbel, Knochen, Gelenke, Muskeln, Bänder oder Sehnen führt. Dabei sind bei der Kopfdrehung, gerade in Verbindung mit Halte- und Stützfunktionen der Hände, Arme, Schultern und Rücken besonders gefährdet, was nicht selten von den Gerichten verkannt wurde.
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