Bank darf keinen Erbschein fordern

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Hat eine Bank in ihren allgemeinen Geschäftsbedingen (AGB) festgeschrieben, dass ein Erbe ihr gegenüber den Nachweis seiner Erbenstellung nur durch Vorlage eines Erbscheins führen kann, so benachteiligt diese Klausel den Erben unangemessen und ist daher unwirksam, Urteil des OLG Hamm vom 01.10.2012 - I-31 U 55/12.

Der Erbe kann den Nachweis, dass er Erbe geworden ist, nicht nur durch Vorlage eines Erbscheins führen, sondern auch auf andere geeignete Weise. Auch aus dem BGB ergibt sich keine derartige Pflicht des Erben, einen Erbschein vorzulegen. Andernfalls würde der Erblasser möglicherweise unangemessen benachteiligt werden.  Denn bei Gültigkeit dieser Klausel, wäre der Erblasser verpflichtet, sich bei Anfall von hohen Kosten, durch das Nachlassgericht einen Erbschein ausstellen zu lassen, auch wenn auf dem Bankkonto nur ein geringes Guthaben ist. Ein derartiges Verlangen könnte somit rechtsmissbräuchlich sein, vor allem wenn der Erblasser auf andere Weise und für ihn viel kostengünstiger nachweisen kann, dass er Erbe geworden ist.

Da derartige Klauseln von vielen Banken in ihren AGBs genutzt werden, hat der Senat des OLG Hamm die Revision zum BGH gegen dieses Urteil zugelassen. Die Entscheidung des BGH hierzu steht noch aus.

Rechtsanwältin Cordula Alberth

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