Bank kann im Zweifel nicht immer einen Erbschein im Todesfall des Kontoinhabers verlangen:

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Die vom BGH überprüfte Klause, die für unwirksam befunden wurde gewährte der beklagten Bank generell und unabhängig davon, ob im Einzelfall das Erbrecht zweifelhaft ist oder durch andere Dokumente einfacher und/oder kostengünstiger nachgewiesen werden kann, das Recht, auf der Vorlage eines Erbscheins zu bestehen.

Das sah der BGH anders und argumentierte wie folgt:  Zwar hat eine Sparkasse nach dem Tod eines Kunden grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme sowohl durch einen etwaigen Scheinerben als auch durch den wahren Erben des Kunden zu entgehen. Daraus folgt indes nicht, dass sie einschränkungslos die Vorlegung eines Erbscheins verlangen kann.

Vielmehr sind im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung die Interessen des (wahren) Erben - der als Rechtsnachfolger in die Stellung des Erblassers als Vertragspartner der Sparkasse eingerückt ist und auf dessen mögliche Benachteiligung es daher ankommt - vorrangig.

Ihm ist regelmäßig nicht daran gelegen, auch in Fällen, in denen er sein Erbrecht unproblematisch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachweisen kann, das unnütze Kosten verursachende und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führende Erbscheinverfahren anstrengen zu müssen.

Ebenso wenig kann er auf die Möglichkeit verwiesen werden, von ihm zunächst - zu Unrecht - verauslagte Kosten später im Wege des Schadensersatzes, ggf. sogar nur unter Beschreitung des Klageweges von der Sparkasse, erstattet zu verlangen. Schließlich streitet auch die Sonderregelung des § 35 Abs. 1 der Grundbuchordnung (GBO)** nicht für die Wirksamkeit der angefochtenen Klausel.

Diese knüpft sogar höhere Anforderungen an den Erbfolgenachweis als sie im Grundbuchrecht von Gesetzes wegen bestehen. So der BGH in seiner Entscheidung vom  U8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12.

MJH Rechtsanwälte, Herr Rechtsanwalt Martin J. Haas meint: Sollten sie z.B. einziger Abkömmling eines Erblassers sein, oder gemeinschaftlich mit anderen Abkömmlingen handeln, die z.B. aufgrund des jew. Familienstammbuches und der jeweiligen Geburtsurkunde nebst entsprechendem Personalausweis die Offensichtlichkeit einer Erbenfeststellung gestatten, können Sie also Druck ausüben, soweit die Bank „Zicken macht" und einen Erbschein verlangt. Allerdings ist es immer die Frage ob man z.B. bei einem geringen Nachlassvermögen Kosten scheuen will und soll, oder ob es um ein hohes Nachlassvermögen geht, bei welchem man ggf. früher oder später doch einen Erbschein benötigt. Fragen Sie einfach den Anwalt Ihres Vertrauens.


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