Bank muss doppelt zahlen - keine schuldbefreiende Leistung der Bank an nur einen Miterben

Rechtsgebiete: Erbrecht, Bankrecht & Anlegerrecht
Rechtstipp vom 29.10.2010

Das Landgericht Hannover (Az.: 12 O 274/09) hat kürzlich entschieden, dass die Ansprüche einer Erbengemeinschaft nach dem Erblasser auf Auszahlung von Anlagebeträgen aus Sparbriefen, die der Erblasser auf seinen Namen angelegt hatte, nicht durch Erfüllung gem. § 362 BGB erloschen sind, weil die beklagte Bank wegen § 2039 S.1 BGB nicht schuldbefreiend an lediglich eine der Miterbinnen der ungeteilten Erbengemeinschaft nach dem Erblasser leisten konnte.

Die Witwe des Erblassers hatte - ohne einen Erbschein vorzulegen - die Sparbriefe aufgelöst und die Guthaben allein in Empfang genommen. Die Miterbin konnte die Bank erfolgreich auf Auszahlung des ihr zustehenden Anteils verklagen; die Bank musste insoweit doppelt zahlen.

Das Urteil ist rechtskräftig.


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