Batteriegesetz löst BatterieVO ab – wichtige Änderungen Teil 2

Rechtsgebiete: Wettbewerbsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz
Rechtstipp vom 09.03.2010

Neue Verbraucherbelehrung und Symbol

Außerdem wurde der Hinweistext und das Symbol (hier im Textmodus nicht darstellbar) für die Information, welche dem Verbraucher erteilt werden muß, geändert. Neu ist, daß der Versandhandel ausdrücklich genannt und freigestellt wird, ob die Hinweise nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BattG auf der Webseite im unmittelbaren Sichtbereich oder schriftlich mit Warenlieferung gegeben werden.

Merke: Die Übersendung dieser Hinweise lediglich in der Bestellbestätigungs-E-Mail ist nicht ausreichend! Zur Wahrung der fachlichen Sorgfalt nach dem Wettbewerbsrecht sollte vom Vertreiber der Verbraucherhinweis sofort aktualisiert oder ausgetauscht werden.

Schadstoffgrenzen und andere Neuregelungen für neue Batterien

Gegenüber der alten Batterieverordnung von 1998 ist mit dem BattG ein Quecksilberverbot (maximal 0,0005 %, ausgenommen sind Knopfzellen mit maximal 2 %), ein Bleiverbot (0,004 %) und ein Cadmiumverbot (maximal 0,002 %) in Gerätebatterien eingeführt worden. Vor dem 1. 12.2009 in der EU in den Verkehr gebrachte Akkus und Batterien sind davon nicht berührt. Ein Überschreiten der Grenzwerte ist zu kennzeichnen vor dem erstmaligen Inverkehrbringen. Außerdem sind künftig das Symbol (Fundstelle: BGBl. I 2009, 1590) und Kapazitätsgrenzen auf den Produkten anzugeben.

Merke: Mit neuen Geräte-Akkus oder -Batterien zu handeln, die die Grenzwerte überschreiten und nicht gekennzeichnet sind oder keine Kapazitätsangabe enthalten, ist rechtswidrig und unlauter.

Teil 2: Was ist zu tun?

Sind Sie Hersteller oder Importeur von Gerätebatterien (separat oder als Bestandteile von Geräten) so haben Sie sich bis zum 28.02.2010 beim Bundesumweltamt zu registrieren. Weiter haben sich dem gemeinsamen Rücknahmesystem anzuschließen und Altbatterien bei den Vertreibern abzuholen. Ferner haben Sie ab sofort (seit 1.12.09) bei neu hergestellten/importierten Produkten darauf zu achten, dass die Schadstoffgrenzen und Pflichtproduktangaben einschließlich Symbol und der Kapazität eingehalten und gekennzeichnet sind.

Sind Sie Händler haben Sie ab sofort (seit 1.12.09) bei neu hergestellten/importierten Produkten darauf zu achten, dass die Schadstoffgrenzen und Produktkennzeichnung einschließlich der Kapazität eingehalten sind. Sie haben weiter ab dem 01.03.2010 darauf zu achten, dass Ihr Lieferant registriert ist. Sie können dies bequem auf www.uba.de prüfen.

Merke: Falls Ihr Hersteller/Importeur nicht registriert ist, dürfen Sie die Batterien/Akkus nicht anbieten oder verkaufen, da Sie sonst selbst als Hersteller mit all dessen Pflichten gelten.

Ferner haben Sie ab sofort die neue Verbraucherbelehrung zu verwenden. Wer Batterien im Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat die Hinweise nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BattG in dem von ihm verwendeten Darstellungsmedium zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.

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