Baumängel – Wie Sie als Auftraggeber die Verjährung ausbremsen können

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Bei der Frage, was der Auftraggeber anzeigen muss, um einen Mangel eines Bauwerks wirksam geltend zu machen, ist die Rechtsprechung recht großzügig: Es reicht aus, wenn er auf die Mangelerscheinung hinweist. Es ist nicht erforderlich, dass er die Ursache für den Mangel benennt oder diesen im Einzelnen örtlich eingrenzt usw. Der bloße Hinweis ist ausreichend, um zugleich eine Hemmung der Verjährung zu bewirken.

Ein Auftraggeber, der einen Mangel angezeigt hat, darf sich anschließend aber nicht in falscher Sicherheit wiegen: Hemmung der Verjährung bedeutet, dass der Ablauf der Verjährungsfrist gestoppt wird, bis das hemmende Ereignis wegfällt. Anschließend läuft der Rest der Verjährungsfrist ab. Anders wäre es bei einer Unterbrechung der Verjährungsfrist; in diesem Falle würde die Verjährungsfrist wieder von Neuem zu laufen beginnen, also in der vollen Länge. Unterbrechungstatbestände sind allerdings relativ selten, in der Regel haben wir es mit Hemmungstatbeständen zu tun.

In  § 203 BGB sind eine ganze Reihe von Hemmungstatbeständen genannt, wie z.B. Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens, Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides, Klagerhebung usw. Genannt wird ferner als Hemmungsgrund das „Führen von Verhandlungen“. Damit stellt sich zunächst die Frage, was eigentlich Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB sind.

Eine Mangelanzeige durch den Auftraggeber, auf die keine Reaktion des Auftragnehmers erfolgt, ist unzweifelhaft keine Verhandlung. Gleiches gilt, wenn der Auftragnehmer schriftlich oder mündlich das Vorhandensein eines Mangels abstreitet oder ablehnt.

Verhandlungen im erforderlichen Sinne beginnen dann, wenn der Auftragnehmer beispielsweise zusagt, sich um den Mangel kümmern zu wollen, eine Untersuchung einleiten will, einen Besichtigungstermin vereinbart oder den Hersteller der mangelhaften Sache zurate zieht. Also immer dann, wenn der Auftragnehmer beim Auftraggeber den Eindruck erweckt, er werde sich um den Mangel und dessen Beseitigung kümmern. Die Rechtsprechung des BGH geht in diesen Fällen von einer „Überprüfungsvereinbarung“ aus. Die Werkvertragsparteien verhandeln also im Sinne des § 203 BGB.

Fazit:

Wenn also die Parteien im vorgenannten Sinne verhandeln, ist die Verjährung gehemmt. Dennoch ist Vorsicht geboten: Schlafen die Verhandlungen ein oder rührt sich der Auftragnehmer plötzlich nicht mehr, geht das Gesetz davon aus, dass die Verhandlungen beendet oder gescheitert sind. Spätestens 3 Monate nach Ende der Verhandlungen läuft die verbliebene Verjährungsfrist weiter, der Hemmungsgrund gilt also 3 Monate nach Beendigung der Verhandlungen als weggefallen.

Rechtstipp:

Der Auftraggeber, der die gesamte Chronik der „Verhandlungen“ schriftlich belegen kann, beispielsweise durch E-Mail-Verkehr ist sicherlich im Vorteil…


Rechtsanwalt Finn Streich

Streich & Kollegen Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Foto(s): Photo by Brett Jordan on Unsplash

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