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BaumgartenBrandt Rechtsanwälte - Abmahnung, Mahnbescheid, Klage

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Seit Wochen registrieren wir verstärkt Anfragen wegen Mahnbescheiden oder Klageerhebungen bzw. Anspruchsbegründungen durch die Kanzlei BaumgartenBrandt aus Berlin. Bei den bislang hier vorliegenden Angelegenheiten handelt es sich um Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen aus dem Jahre 2010 für verschiedene Rechteinhaber wie u.a. die

- Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

- KSM GmbH.

In den hier vorliegenden Fällen trägt die Kanzlei BaumgartenBrandt vor, unter Zuhilfenahme der Firma Guardalay Ltd. die IP-Adresse des jeweiligen Abgemahnten ermittelt zu haben und so nachweisen zu können, dass über dessen Internetanschluss ein urheberrechtlich geschütztes Werk Dritten zum Download angeboten worden ist. Die Rechtsverletzung soll jeweils in den Jahren 2009 und 2010 stattgefunden haben.

Sollten Sie ebenfalls von BaumgartenBrandt mit einem Mahnbescheid oder einer Klage überzogen worden sein, bietet sich an, die folgenden Punkte von einem fachkundigen Rechtsanwalt prüfen zu lassen:

1. Verjährung

Unter Umständen kann es sein, dass die von der Gegenseite geltend gemachten Ansprüche bereits verjährt sind und der zwischenzeitlich beantragte Mahnbescheid keine verjährungshemmende Wirkung entfaltet. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die gesetzliche Verjährungsdauer von 3 Jahren gemäß § 195 BGB vor Eingang des Mahnbescheidantrags bei dem Mahngericht abgelaufen ist.

Sollten die gerichtlich geltend gemachten Ansprüche bereits verjährt sein, kommt es auf die Begründetheit der Ansprüche nicht mehr an.

2. IP-Adresse

Sofern die Ansprüche noch nicht verjährt sind, gilt es zu prüfen, ob der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung berechtigt ist. Hier spielt insbesondere eine Rolle, ob die von der Firma Guardaley Ltd. ermittelte IP-Adresse tatsächlich zu dem fraglichen Zeitpunkt dem abgemahnten Anschlussinhaber zugeordnet war. Bei einer behaupteten Rechtsverletzung in dem Jahr 2009 fällt es zwar wahrlich schwer, dies noch zu rekonstruieren, sofern jedoch Protokolle des Modems gespeichert wurden, kann dies durchaus hilfreich sein.

3. Störerhaftung

Darüber hinaus gelten auch in diesen "Altfällen" die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der sog. Störerhaftung. Sofern der Anspruchsgegner also die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat, haftet er bereits nicht für Schadensersatzansprüche. Kann er darüber hinaus vortragen, wer die behauptete Rechtsverletzung begangen hat oder haben könnte, haftet er auch nicht länger als Störer und schuldet so weder die Abgabe einer Unterlassungserklärung noch die Erfüllung des Kostenerstattungsanspruch.

Wie Sie sehen, ist es durchaus ratsam, sich in einem Verfahren gegen den von BaumgartenBrandt vertretenen Rechteinhaber beraten und fachkundig vertreten zu lassen. Setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung und profitieren Sie von unserer Erfahrung aus unzähligen Filesharing-Angelegenheiten und diversen Verfahren mit der Kanzlei BaumgartenBrandt auf der Gegenseite.

Ihre Kanzlei Brehm


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