Rechtstipp vom 18.10.2006

Baurecht: Was Abstandsflächen bezwecken

(Val) Abstandsflächen sind Grundstücksbereiche, die zum Schutz des Nachbarn und der Allgemeinheit nicht bebaut werden dürfen. Diese sind als Teil des Bauordnungsrechts in den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt. Maßgeblich sind die Außenwände des Gebäudes. Durch die Abstandsflächen soll sichergestellt werden, dass:

• die Gebäude ausreichend Licht bekommen,

• der Brandschutz gewährleistet ist

• die Gebäude ausreichend Luftzufuhr haben

In der Regel entsprechen die Abstandsflächen der Gebäudehöhe und Gebäudebreite. Das bedeutet, die Abstandsfläche, die neben einem Gebäude einzuhalten ist, ist so groß, wie die umgeklappte Fassade des Gebäudes. Nach der Musterbauordnung werden dabei Dachflächen mit mehr als 70° Neigung voll berücksichtigt, Dachflächen mit über 45 bis 70° Neigung zu einem Drittel. Die konkrete Abstandsfläche richtet sich danach, in welchem Nutzungsgebiet (z. B. Wohngebiet, Kerngebiet, Gewerbegebiet) sich das Grundstück befindet. Für die einzelnen Gebiete existieren in den Bauordnungen unterschiedliche Regelungen.

Mindestabstand ist immer drei Meter. Die Abstandsflächen müssen in der Regel auf dem eigenen Grundstück liegen. Öffentliche Straßen und Wege dürfen zumeist bis zur Straßenmitte in die Berechnung einbezogen werden.

Der Nachbar kann eine Baulast bewilligen, nach der die Flächen auf das Nachbargrundstück fallen dürfen. Die Übernahme von Abstandsflächen wird im Grundbuch vermerkt und mindert unter Umständen den Wert des Grundstückes.

Ein betroffener Nachbar kann bei Nichteinhaltung dagegen vorgehen, etwa durch Anfechtung der erteilten Baugenehmigung.

Bewertung
25 von 28 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp

Neue Kommentare

Nicht so ganz.... von Lunarius am 11.10.2010 08:34

Ich beschäftige mich schon seit einigen Jahren mit dem Baurecht im Brandschutz. Die Abstandsflächen können hierbei nicht dem Brandschutz zugeschrieben werden.

Der brandschutztechnisch erforderliche Abstand ergibt sich in der Regel aus den Anforderungen an Gebäudeabschlusswände. Diese sind mit 2,5 m zur Grundstückgrenze bzw. 5 m zum nächstgelegenen Gebäude festgelegt. Sollte die Trennwand einer Brandwand entsprechen, so können die Gebäude auch direkt aneinander gebaut werden.

Die Abstandsflächen zur brandschutztechnischen Trennung heranzuziehen kann daher insbesondere bei Industriebauten, bei denen in der Regel ein Viertel der Gebäudehöhe als Abstandsfläche vorzusehen wäre "ins Auge gehen".

Aus meiner Sicht dient die Abstandsfläche also ausschließlich der Belicht und Belüftung.

Mfg

Alle Kommentare zu diesem Rechtstipp
Autorenprofil
anwalt.de - Rechtsnews
anwalt.de - Rechtsnews
Rollnerstr. 8
90408 Nürnberg
Weitere Rechtstipps (7453)