Grüß Gott,
Streitigkeiten unter Nachbarn gehören auch im öffentlichen Baurecht zum täglich Brot des auf diesem Gebiet tätigen Anwalts. Es kann prognostiziert werden, dass diese Streitigkeiten nach der weiteren Novellierung der Bayerischen Bauordnung zum 01.01.2008 vor allem deshalb zunehmen werden, weil die nachbarschützenden Vorschriften zu den Abstandsflächen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, welches auf alle Bauvorhaben Anwendung findet, die nicht Sonderbauten sind, nicht mehr geprüft werden. Nachbarstreitigkeiten sind hier vorprogrammiert!
Kommt es zu einer Verletzung des Abstandsflächenvorschriften, muss sich der Bauherr (und unter Haftungsaspekten auch der Architekt) sorgend fragen, ob der betroffene Nachbar einen Anspruch darauf hat, dass die Bauaufsichtsbehörde gegen das Bauvorhaben einschreitet – es droht dann Teilbeseitigung im Wege des Rückbaus. Umgekehrt richtet sich der Blick des Nachbarn hoffnungsvoll auf die Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde in der Hoffnung, diese sei verpflichtet, ihm zu seinem Recht zu verhelfen.
Kurz: Ist die Baubehörde verpflichtet, bei der Verletzung einer nachbarschützenden Norm auf Antrag des Nachbarn tätig zu werden?
Hierzu hat sich nun als weiteres Obergericht das
OVG Bautzen, Urt. v. 19.02.2008, Az.: 1 B 182/07
geäußert.
In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine Grenzbebauung, die die nach der Sächsischen Bauordnung einzuhaltende mittlere Höhe nicht einhielt. Nachdem das Gericht festgestellt hatte, dass die Grenzbebauung formell und materiell illegal war, wandte es sich der Frage zu, ob der Nachbar dann auch einen Anspruch darauf hat, dass die Baubehörde ein Beseitigungsverfahren durchführt. Dies bejaht das OVG Bautzen; es führt aus:
„Nach den Umständen des vorliegenden Falles ist die Beklagte darüber hinaus gegenüber dem Beigeladenen zum Einschreiten verpflichtet. Verstößt ein Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften, so ist ein Einschreiten auf Antrag des Nachbarn geboten, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ein Absehen davon rechtfertigen können. Das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde ist in diesem Fall nicht frei, sondern ein grundsätzlich auf die Beseitigung der Störung gerichtetes, intendiertes Ermessen (wie hier OVG NRW, Urt. v. 15.11.2007 - 10 A 3015/05, juris Rn. 53 ff.; OVG Berlin, Beschl. v. 27.11.2001, BRS 64 Nr. 117; OVG Saarland, Urt. v. 23.4.2002 - 2 R 7/01 - juris Rn. 52; OVG LSA, Beschl. v. 7.11.2003 - 2 L 10/03, juris Rn. 6; wohl auch in diese Richtung gehend BVerwG, Beschl. v. 9.2.2000, BauR 2000, 1318; zurückhaltender OVG M-V, Urt. v. 2.7.2003, BRS 66 Nr. 198; VGH BW, Urt. v. 20.5.2003, BauR 2003, 1716; a. A. BayVGH, Beschl. v. 24.11.2005, 26 ZB 05.591, juris; NdsOVG, Beschl. v. 6.3.2003, NVwZ-RR 2003, 484). Von einem Einschreiten kann die Bauaufsichtsbehörde in diesen Fällen nur absehen, wenn eine atypische Fallkonstellation vorliegt. Ein Absehen vom Einschreiten ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Nachbar trotz der Verletzung nachbarschützender Vorschriften ausnahmsweise tatsächlich nicht spürbar beeinträchtigt ist. Davon ist hier nicht auszugehen, ( ... wird ausgeführt ... ).“
Quelle: http://www.justiz.sachsen.de/ovgentsch/documents/1B182_07u.pdf
Wie man anhand der vom OVG Bautzen ins Feld geführten Rechtsprechung sieht, geht freilich bei dieser Frage ein Riss durch die Oberverwaltungsgerichtsbarkeit.
Für Bayern ist zur Zeit noch von der Entscheidung des
VGH München, Beschluss v. 24.11.2005, Az.: 26 ZB 05.591
auszugehen, wonach der Nachbar lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung durch die Bauaufsichtsbehörde hat. Der VGH München führt aus:
„Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Untersagung der Nutzung eines Gebäudes als Lagerhalle bzw. eines Grundstücks als Lagerplatz zu Recht verneint. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Nachbar selbst dann keinen Rechtsanspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nach Art. 82 Satz 1 BayBO hat, wenn - wie im vorliegenden Fall - die fragliche Nutzung materiell rechtswidrig ist und ihn in nachbarschützenden Rechten verletzt. Er hat nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung durch die Bauaufsichtsbehörde (vgl. BVerwG vom 18.8.1960 BVerwGE 11, 95/97; vom 24.5.1988 NVwZ 1988, 824; BayVerfGH vom 3.12.1993 BayVBl 1994, 110 f. m.w.N.; Jäde/Dirnberger/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, 3. Aufl. 2002; RdNr. 192 zu Art. 82). Somit kann die Beseitigung der baulichen Anlage nur im Falle der Ermessensreduzierung auf Null beansprucht werden. Die Ermessenserwägungen der Behörde, die dafür maßgebend waren, dass ein bauaufsichtliches Einschreiten abgelehnt wurde, sind nicht zu beanstanden.“
Quelle: Juris
Es bleibt m.E. abzuwarten, ob der VGH diese Position im Hinblick auf die von ihm immer betonte wichtige Funktion der Abstandsflächenvorschriften in Bezug auf Belichtung, Belüftung und Sozialabstände aufrecht erhält, sollten nach der Novellierung vermehrt Verstösse gegen die Abstandsflächenvorschriften der BayBO gerügt werden.
Ich hoffe, dass diese Informationen für Sie von Interesse sind !
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