Grüß Gott!
Ich kann in diesem Baurechtsbrief von folgenden interessanten Entscheidungen berichten:
1. Insbesondere für Gemeinden, aber natürlich auch für Bauherren ist die Entscheidung des
BVerwG, Beschluss v. 11.08.2008, Az.: 4 B 25.08
zu § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB von Bedeutung.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Genehmigung von zwei Windkraftanlagen. Im Genehmigungsverfahren wurde die Gemeinde um die Erteilung ihres Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ersucht. Die Gemeinde reagierte auf das Ersuchen nicht, so dass die Einvernehmensfiktion des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB eintrat. Sodann wurden die Windkraftanlagen genehmigt, wobei allerdings von dem ursprünglich beantragten Standort abgewichen wurde. Die Baugenehmigung wurde daraufhin von der Gemeinde angefochten. Bauherr und Genehmigungsbehörde bestritten, dass es wegen der Standortverschiebung einer erneuten Einholung des gemeindlichen Einvernehmens bedurft hätte.
Der Leitsatz des BVerwG lautet:
„Ist der Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffnet, entfaltet sich dessen planungsrechtliche Schutzfunktion: Die vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde dient der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit. Bereits die Missachtung des gesetzlich gewährleisteten Rechts der Gemeinde auf Einvernehmen führt zur Aufhebung der Baugenehmigung; einer materiell-rechtlichen Überprüfung der Rechtslage bedarf es nicht.“
Unbedingt neu ist dies nicht. Das BVerwG sah sich jedoch zu dieser Klarstellung veranlasst, weil aus dem Beschluss vom 10.01.2006 – 4 B 48.05 gefolgert wurde, dass im Bereich des § 36 BauGB auch eine tatsächliche Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit gegeben sein müsse, damit sich die Gemeinde erfolgreich wegen einer Missachtung ihres Beteiligungsrechtes wehren könne. Indes ging es bei diesem Beschluss um die Frage der Rechtmäßigkeit der Ersetzung des (rechtswidrig) verweigerten gemeindlichen Einvernehmens nach § 37 BauGB.
Quelle: www.bverwg.de
2. Mit einer gefährlichen Genehmigungsgrundlage befasst sich eine Entscheidung des
OVG Münster, Beschluss vom 19.05.2008 – 3 S 2509/07
Gegenstand der Entscheidung war die Rücknahme einer Baugenehmigung, die auf der Grundlage des § 33 Abs. 1 BauGB erteilt worden war. Ausgangspunkt hierfür wiederum war der Entwurf eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB. Dieser war bis zur Satzungsbeschlussfassung gediehen, ohne aber dass der Rat der Gemeinde den Satzungsbeschluss gefasst hatte. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan unterlag der Genehmigungspflicht nach § 10 Abs. 2 BauGB, da er vorzeitig vor dem Flächennutzungsplan aufgestellt werden sollte (vgl. § 8 Abs. 4 BauGB). Die Aufsichtsbehörde hatte bereits im Vorfeld angekündigt, die Genehmigung zu versagen.
Das OVG Münster führt aus – Leitsätze:
„1. Materielle Planreife nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB setzt die (prognostisch) sichere Erwartung voraus, dass der Inhalt des maßgeblichen Bebauungsplanentwurfs mit der Qualität des § 10 BauGB gültiges Ortsrecht wird (wie BVerwG, Beschluss vom 25.11.1991 - 4 B 212.91 -).
2. Um diese sichere Erwartung zu widerlegen, genügen bereits alle nach dem jeweiligen Planungsstand schlüssigen und nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Zweifel daran, dass das Plankonzept mit dem jetzigen Inhalt und innerhalb eines vertretbaren und verzögerungsfreien Zeitraums in einen wirksamen Bebauungsplan münden wird. Dementsprechend reduziert sich die Prüfungsdichte. Baurechtsbehörden und Gerichte sind nicht verpflichtet, die eingeleitete Bauleitplanung „zu Ende zu denken“ und der späteren Kontrolle des „fertigen“ Bebauungsplans vorzugreifen.“
In der Begründung wird ausgeführt:
„Nicht von der Hand zu weisende Zweifel an der materiellen Planreife des Vorhabens bestehen auch und vor allem in inhaltlicher Hinsicht. Denn gegen den dieses Vorhaben legitimierenden Bebauungsplanentwurf haben sowohl das Regierungspräsidium Karlsruhe als höhere Raumordnungs- und Genehmigungsbehörde als auch die IHK Rhein-Neckar sowie der Verband Region Rhein-Neckar bis zuletzt massive Bedenken erhoben. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat den Bebauungsplan dabei zu keiner Zeit als genehmigungsfähig angesehen. Dies ergibt sich aus dem Schriftverkehr der Beigeladenen mit dem Regierungspräsidium sowie besonders deutlich aus dem Protokoll der gemeinsamen Besprechung vom 20.12.2006.
Schon die Existenz dieser Bedenken mehrerer Fachbehörden schließt, wie oben dargelegt, die Annahme der materiellen Planreife regelmäßig aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.11.1991, a.a.O.). Eine Ausnahme von dieser Regel käme allenfalls in Betracht, wenn die vorgebrachten Bedenken bei erstem Hinsehen „aus der Luft gegriffen“, d.h. offensichtlich unbegründet wären. Davon kann im vorliegenden Fall auch unter Würdigung der ausführlichen und vertieften Gegenargumente der Beschwerdeführer indessen nicht die Rede sein. Vielmehr sind die vorgetragenen Bedenken und deren Würdigung durch die Antragsgegnerin schlüssig und nicht offenkundig falsch. Ob sie ganz oder teilweise letztlich durchgreifen, haben weder der Senat noch die Widerspruchsbehörde im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Diese Prüfung muss späteren Verfahren gegen den Bebauungsplan, sollte er erlassen werden, vorbehalten bleiben.“
Quelle: http://www.verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.de/ à Entscheidungen
Will man als Investor eine Entscheidung auf der Grundlage des § 33 Abs. 1 BauGB erwirken, ist sicherzustellen, dass hinreichend voraussehbar und mit der gebotenen Sicherheit beurteilbar ist, dass der Inhalt des Entwurfs mit der Qualität des § 10 BauGB gültiges Ortsrecht wird.
Ich hoffe, dass diese Informationen für Sie von Interesse sind!
Bewertung
4 von
5 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert