Baurechtsbrief Nr. 01/2009

Rechtsgebiete: Bau- & Architektenrecht, Öffentliches Recht, Öffentliches Baurecht
Rechtstipp vom 20.02.2009

Grüß Gott,

in diesem Baurechtsbrief stelle ich zwei Gesetzesänderungen vor, die im Januar dieses neuen Jahres in Kraft getreten sind.

1.      Zweckentfremdungsrecht
Am 31.12.2008 ist Artikel 6 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Architekten- und Ingenieurleistungen außer Kraft getreten. Es handelte sich dabei um die Verordnungsermächtigung zum Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum. Mit dem Wegfall ihrer Rechtsgrundlage hat auch in Bayern die hier geltende Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum ihre Rechtskraft zum 31.12.2008 verloren. Seit dem 01.01.2009 gilt stattdessen in Bayern das (Landes-) Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 10.12.2007 (ZwEWG - GVBl. Nr. 28/2007, S. 864).
Anders als bisher liegt es nunmehr in der Zuständigkeit der Gemeinden durch Satzung festzulegen, dass im Gemeindegebiet Wohnraum nur mit einer Genehmigung der Gemeinde überwiegend anderen als Wohnzwecken (Zweckentfremdung) zugeführt werden darf. Ob im Gemeindegebiet Wohnraummangel herrscht, beurteilen nunmehr ebenfalls die Gemeinden in eigener Zuständigkeit. Das Gesetz ist bis zum 31.12.20013 befristet, so dass auch die entsprechenden kommunalen Satzungen eine Laufzeit von höchstens 5 Jahren haben dürfen.
Ich habe das ZwEWG leider auf keiner offiziellen Seite der öffentlichen Verwaltung des Freistaates Bayern finden können, so dass ich Ihnen nur den folgenden Link anbieten kann:  http://www.umwelt-online.de/recht/bau/laender/bay/wohnr_ges.htm
Die Landeshauptsstadt München hat - wie nicht anders zu erwarten  - eine entsprechende Zweckentfremdungssatzung erlassen. Sie finden diese Satzung unter folgendem Link:  http://www.muenchen.info/dir/recht/999/999_20090102.htm

2.      Raumordnungsgesetz
Mit Gesetz vom 22.12.2008 - Bundesgesetzblatt Teil I 2008 Nr. 65, 30.12.2008, S. 2986 wurde das Raumordnungsgesetz an die durch die Föderalismusreform geänderte Verfassungsrechtslage angepasst - das Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG).
In der Begründung der Gesetzesvorlage des Bundesregierung (Drucksache 16/10292 vom 22.09.2008; Quelle:
http://dip21.bundestag.de/dip21.web/searchDocuments/simple_search.do) wird hierzu ausgeführt:    

      „Im Zuge der Föderalismusreform wurden die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034), in Kraft getreten am 1. September 2006, geändert. Der Bereich der Raumordnung wurde aus dem – nunmehr abgeschafften – Kompetenztypus der Rahmengesetzgebung in den der konkurrierenden Gesetzgebung überführt (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 31 des Grundgesetzes). Das Raumordnungsgesetz des Bundes (Artikel 1 dieses Gesetzes) bedarf der Anpassung an die geänderte Verfassungslage. Die Änderungen anderer Vorschriften (Artikel 2 bis 8 dieses Gesetzes) sind redaktionelle Folgeänderungen der Neufassung des Raumordnungsgesetzes.“

      Eine dieser „redaktionellen Folgeänderungen“ betrifft das BauGB und zwar § 245 b Absatz 2, der eine Überleitungsvorschrift für Vorhaben im Außenbereich im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr.1 c BauGB enthält. § 35 Absatz 4 Satz 1 a - g BauGB regelt die Umnutzung vormals landwirtschaftlich genutzter Bausubstanz. Eine Voraussetzung ist, dass die Aufgabe der bisherigen Nutzung nicht länger als 7 Jahre zurückliegt. Nach
§ 245 b Absatz 2 BauGB waren die Bundesländer ermächtigt, diese Frist bis zum 31.12.2008 auszusetzen. Diese zeitliche Beschränkung der Aussetzungsmöglichkeit ist nunmehr entfallen. D.h., dass die Länder nunmehr unbefristet bestimmen können, dass die Umwidmungsfrist von 7 Jahren nicht anzuwenden ist. Diese Änderung tritt am 30.06.2009 in Kraft. Es bleibt abzuwarten, ob Bayern von dieser Möglichkeit Gebrauch macht; von der bis zum 31.12.2008 geltenden Möglichkeit der Nichtanwandung der 7-Jahrefrist hatte Bayern Gebrauch gemacht.

Das GeROG finden Sie unter folgendem Link: http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s2986.pdf .

Ich hoffe, dass diese Informationen für Sie von Interesse sind!


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