Bauspardarlehen: zu Unrecht erhobene Gebühren zurückfordern

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Bausparer, die neben den Zinsen zusätzliche Gebühren für ihr Bauspardarlehen gezahlt haben,können diese Gebühren zurückfordern. Denn mit einem wegweisenden Urteil vom 8. November 2016 hat der Bundesgerichtshof vorformulierte Klauseln zu diesen Darlehensgebühren für unzulässig erklärt (Az.: XI ZR 552/15).

Klauseln zu zusätzlichen Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen hat der BGH schon voreiniger Zeit für unzulässig erklärt. Das gleiche gilt nach dem aktuellen BGH-Urteil nun auch für zusätzliche Bearbeitungsgebührenbei Bauspardarlehen. Auch hier seien vorformulierte Klauseln zu zusätzlichen Gebühren in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge unwirksam, erklärte der BGH. Denn diese Klauseln würden die Verbraucher unangemessen benachteiligen. Bausparkassendürften die Kosten für den Verwaltungsaufwand nicht auf die Kundenabwälzen. Denn die Erbringung dieser Leistungen liege im ureigenen Interesse der Bausparkassen, urteilte der BGH.

Nicht immer war die Rechtsprechung so verbraucherfreundlich. „Mit diesem Urteil hat der BGH Bausparern aber die Möglichkeit eröffnet, zu Unrecht erhobene Gebühren zurückzufordern“, erklärt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Wer diese Gebühren von der Bausparkasse zurückfordern möchte, muss aber Verjährungsfristen beachten. „Konkrete Aussagen zu den Verjährungsfristen hat der BGH nicht getroffen. In jedem Fall können aber Gebühren, die in 2014 oder später gezahlt wurden, zurückgefordert werden“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Möglicherweise wird aber auch die zehnjährige Verjährungsfrist angesetzt. Dann könnten füreinen noch längeren Zeitraum die unrechtmäßigen Gebührenzurückverlangt werden. „Bei Verbraucherkrediten gilt die zehnjährige Verjährungsfrist bei der Rückforderung unberechtigter Bearbeitungsgebühren. Bei Bauspardarlehen ist diese Frage noch nichtabschließend geklärt. In jedem Fall sollten Bausparer handeln, wenn sie die Bearbeitungsgebühren geltend machen wollen, bevor ihre Forderungen verjähren“, sagt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Möglicherweise können Verbraucher noch mehr Forderungen gegen ihre Bausparkassen haben, wenn diese eine Kontoführungsgebühr verlangt haben. Auch zu dieser Frage ist ein Verfahren vor dem BGH anhängig.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt Bausparer bei Ärger mit der Bausparkasse bundesweit. Sei es, wenn es darum geht, zu Unrecht gezahlte Gebühren zurückzuholen oder bei der Kündigung von Altverträgen durch die Bausparkasse.

Mehr Informationen: www.anlegerschutz-news.de

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Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi

Kanzlei Cäsar-Preller


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