Bausparverträge: Kündigung durch Bausparkassen

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Aktuelle Lage

Im Jahr 2014 gab es in Deutschland etwa 30 Millionen Bausparverträge. Bausparverträge, die vor ca. 20 Jahren geschlossen wurden, garantieren Zinsen um die drei Prozent. Das ist mit heutigen – sicheren – Geldanlageformen wegen der Niedrigzinsphase nicht zu erreichen. Die Bausparkassen wollen sich dieser Verträge entledigen, weil sie die Erträge drücken. Sie behelfen sich damit, dass sie die Verträge kündigen.

Bei voll besparten Verträgen stützten sie die Kündigung auf die Begründung, dass die Bausparsumme erreicht und damit der Anlagezweck entfallen sei. Solche Kündigungen seien angeblich rechtens. Bausparkassen dürften Verträge beenden, bei denen die Bausparsumme erreicht sei. Zweck des Bausparens sei nicht die zinsgünstige Geldanlage, sondern der Erhalt eines Bauspardarlehen (z.B. OLG Frankfurt,02.09. 2013, 19 U 106/13; OLG Stuttgart, 14.11.2011, 9 U 151/11; LG Heilbronn, 23.07. 2013,. 6 O 118/13; LG Aachen, 24.07. 2014, 1 O 78/14).

Ende 2014 setzte dann eine Kündigungswelle der Bausparkassen ein, durch die eine Vielzahl von Verträgen gekündigt wurden, die noch nicht voll bespart, aber seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif waren. Hier ist die Rechtslage umkämpft (Kündigung unzulässig: AG Ludwigsburg, 07.08. 2015, 10 C 1154/15, nicht rechtskräftig, II. Instanz: LG Stuttgart, Az. 4 S 249/15; LG Karlsruhe, 09.10. 2015, 7 O 126/15; LG Stuttgart, 12.11. 2015, 12 O 100/15; Kündigung zulässig: LG Mainz, 28.07.2014, 5 O 1/14; LG Hannover, 03.09. 2015, Az. 3 O 118/15, LG Osnabrück, 21.08.2015, 7 O 545/15, LG Nürnberg-Fürth, 17.08. 2015, 6 O 1708/15, LG Aachen, 19.05.2015, 10 O 404/14).

Rechtlich ist der Bausparvertrag nach einhelliger Meinung so einzuordnen: Der Bausparvertrag ist als ein einheitlicher Darlehensvertrag anzusehen, bei welchem die Bausparkasse und der Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen. Die Einlagen des Bausparers stellen ein Darlehen an die Bausparkasse dar, so dass die Bausparkasse insoweit Darlehensnehmerin ist. Die Bausparkasse ist aber auch vor Zuteilung des Bauspardarlehens, jedenfalls so lange die Bausparsumme noch nicht voll angespart wurde, gleichzeitig Darlehensgeberin bezüglich des künftig zur Verfügung zu stellenden Bauspardarlehens. Dass die Auszahlung des Tilgungsdarlehens an den Bausparer in der Zeit vor der Zuteilung des Bauspardarlehens noch nicht erfolgt ist, sondern erst bei Vorliegen der vertraglich vereinbarten Voraussetzungen erfolgen wird, ändert nichts daran, dass die Bausparkasse bereits auch in der Ansparphase Darlehensgeberin ist. Bereits mit Abschluss des Bausparvertrags verpflichtet sie sich, dem Bausparer einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen (LG Karlsruhe aaO).

Was können Sie tun?

Legen Sie gegen die Kündigung Widerspruch ein. Wir bereiten gerade einen unentgeltlichen Mustertext vor.

Es kommt vor, dass Bausparkassen versuchen, mit Tricks eine Beendigung der Altverträge herbeizuführen. Z. B. in dem sie den Vertrag abrechnen und dem Bausparer einen Verrechnungsscheck zur Verfügung stellen; wenn dieser dann gezogen wird, gilt der Vertrag als beendet. Oder es wird zum Abschluss eines „viel günstigeren“ Vertrages unter Kündigung des Altvertrages empfohlen. Lassen Sie sich nicht täuschen. Suchen Sie vor einer Handlung kompetenten Rat auf.

Falls Sie Hilfe brauchen helfen wir Ihnen gerne. 

Wolfgang Benedikt-Jansen


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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