Bausparvertrag – Klausel über Bauspardarlehensgebühr unwirksam

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Mit Urteil vom 8.11.2016 (Az.: XI ZR 552/15) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine in AGB vereinbarte Darlehensgebühr in Bausparverträgen den Verbraucher unangemessen benachteiligt.

Betroffenen ist zu raten, im Einzelfall prüfen zu lassen, ob Rückforderungsansprüche bestehen.

Da hierbei Verjährungsfristen zu beachten sind, ist bei älteren Verträgen eine möglichst zeitnahe Prüfung zu empfehlen.

Der Sachverhalt:

Ein Verbraucherschutzverband klagte auf Unterlassung einer AGB-Klausel, wonach mit Beginn der Darlehensauszahlung eine Gebühr erhoben wurde.

Nach Ansicht des Verbraucherschutzverbandes benachteiligt diese Klausel den Verbraucher unangemessen und sei deshalb gem. § 307 BGB unwirksam.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der Bundesgerichtshof gab der Klägerin Recht.

Die Klausel unterliegt als Preisnebenabrede der AGB-Kontrolle, da sie keine Hauptleistungspflichten betrifft, sondern nur der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes des Beklagten dient.

Damit weicht die Klausel vom gesetzlichen Grundgedanken der laufzeitabhängigen Zinsen ab, da sie nicht laufzeitabhängig ausgestaltet ist.

Darüber hinaus liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Unvereinbarkeit mit Grundgedanken der Rechtsordnung vor, wenn der Kunde den Aufwand für Tätigkeiten tragen soll, zu denen der Verwender verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt.

Diese Abweichungen benachteiligen den Verbraucher unangemessen, insbesondere, da keine entsprechende Rechtfertigung ersichtlich ist.

Folgen für die Praxis:

Die Entscheidung überträgt die für Verbraucherkredite entwickelte Rechtsprechung zu Bearbeitungsentgelten (Az.: Az. XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) aus dem Jahre 2014 auf Bauspardarlehensverträge.

Zwar wird die Klausel derzeit wohl von keiner Bausparkasse mehr verwendet, jedoch sind grundsätzlich sind Altverträge, die eine entsprechende Klausel enthalten, betroffen.

Hier gilt es vor allem, die Verjährung zu beachten. Auch wenn hierüber noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, ist zumindest von der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren auszugehen. Demnach wäre die Rückforderung für Gebühren, die seit 1.1.2014 gezahlt wurden, nicht verjährt.

Es könnten aber auch für deutlich ältere Gebühren Rückzahlungsansprüche bestehen. Die zehnjährige, absolute Verjährungsfrist kommt in Betracht, wenn beispielsweise die Rechtslage bisher unklar war, da dem Betroffenen hier eine Klageerhebung im Rahmen der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht zuzumuten ist. Ob das auch für die Rückzahlungsansprüche bei Bauspardarlehensgebühren gilt, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. In den obigen Entscheidungen zu Verbraucherkrediten hat der Bundesgerichtshof sich jedoch entsprechend entschieden.

Wir beraten Sie gerne hinsichtlich möglicher Rückzahlungsansprüche und der entsprechenden Durchsetzung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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