Rechtstipp vom 29.03.2012

Bayerische Imker: Haben keinen Anspruch auf Schutzmaßnahmen gegen Verunreinigung ihres Honigs durch Gen-Mais-Pollen

Bayerische Imker haben keinen Anspruch darauf, dass der Freistaat Bayern geeignete Maßnahmen ergreift, um den Verlust der Verkehrs- und Verzehrfähigkeit ihres Honigs durch die Verunreinigung mit Pollen des Maises der Linie MON 810 zu verhindern. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden. Auch die von den Imkern begehrte Feststellung, der Anbau des Maises MON 810 durch den Freistaat zu Forschungszwecken sei spätestens ab dem Jahr 2005 rechtswidrig gewesen, hat der BayVGH nicht getroffen.

Damit waren die Berufungen der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Augsburg erfolglos. Dieses hatte festgestellt, dass die Imkereiprodukte, soweit sie nachweisbar Bestandteile von MON 810-Pollen enthalten, wesentlich beeinträchtigt seien. Im Übrigen hat das VG die Klage abgewiesen, nämlich soweit beantragt war, den beklagten Freistaat zu verpflichten, Maßnahmen zu ergreifen, damit der Honig in Folge des Anbaus von genetisch verändertem Mais nicht seine Verkehrs- und Verzehrfähigkeit verliert. Alle Beteiligten hatten gegen das Urteil des VG, jeweils soweit sie unterlegen waren, Berufung eingelegt.

Im Verlauf des Berufungsverfahrens hatte der BayVGH ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet. Dieser hatte mit Urteil vom 06.09.2011 (C-442/09) festgestellt, dass die Verkehrsfähigkeit von Honig durch die Verunreinigung mit Pollen der Mais-Sorte MON 810 beeinträchtigt wird. Daraufhin nahmen der beklagte Freistaat Bayern sowie die Beigeladenen ihre Berufungen zurück.

Der BayVGH hatte also noch über die Berufungen der Kläger zu entscheiden. Er prüfte vor allem, ob die Kläger aus dem Gentechnikgesetz in Verbindung mit der Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung einen Anspruch auf Maßnahmen zum Schutz ihrer Produkte herleiten können. Dies verneinten die Richter im Ergebnis.

Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27.03.2012, 22 BV 11.2175

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