Bayerisches Rauchverbot: Auch mit Blick auf Shisha-Cafés verfassungsgemäß

Rechtsgebiete: Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht
Rechtstipp vom 20.09.2011
Das in Bayern geltende Rauchverbot in Gaststätten ist auch insoweit, als es Shisha-Cafés betrifft, mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Dies hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VerfGH) entschieden und damit die Popularklage mehrerer Wirte, die Shisha-Cafés in verschiedenen bayerischen Städten betreiben, abgewiesen.

In den Cafés der Antragsteller wird Gästen das Rauchen der Wasserpfeife (Shisha) angeboten. Die Café-Betreiber machen vor allem geltend, Shisha-Cafés seien mit herkömmlichen Gaststätten nicht vergleichbar. Sie würden von Nichtrauchern nicht besucht. Zudem sei nicht ansatzweise wissenschaftlich nachgewiesen, dass der Passivrauch einer Wasserpfeife schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen bei Dritten verursachen könne. Es werde auch nicht berücksichtigt, dass es für Shishas tabakfreie Ersatzstoffe gebe, die weder Nikotin noch Teer enthielten. Die Existenzfähigkeit eines Wirtschaftszweigs werde ohne gewichtige Gründe beendet.

Jedenfalls hätte der Gesetzgeber nach Ansicht der Wirte Härtefall-, Übergangs- oder Ausgleichsregelungen vorsehen müssen, zumal viele Gaststättenbetreiber erhebliche Geldbeträge in die Einrichtung von Rauchernebenräumen investiert hätten.

Laut Bayerischem VerfGH begegnet es dagegen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das für Gaststätten geltende Rauchverbot grundsätzlich auch das Rauchen der Wasserpfeife erfasst. Welche dabei verwendeten Erzeugnisse im Einzelnen unter den Anwendungsbereich des Gesundheitsschutzgesetzes fielen, hätten die zuständigen Gerichte im fachgerichtlichen Verfahren zu entscheiden. Es sei nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, im Popularklageverfahren den Begriff des «Rauchens» einfachrechtlich verbindlich auszulegen.

Auch das Fehlen von Übergangs- und Ausgleichsregelungen sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Solche Regelungen erschienen weder im Hinblick auf das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes noch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten.

Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2011, Vf. 12-VII-10

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