Bayern: Striktes Rauchverbot verfassungsgemäß

Rechtsgebiete: Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht
Rechtstipp vom 05.08.2010
Das strikte Rauchverbot, das in Bayern seit August 2010 gilt, ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat auf die Verfassungsbeschwerde einer Raucherin und zweier Gastronomen entschieden, dass das dem Gesundheitsschutz dienende Rauchverbot weder gegen den Grundsatz der allgemeinen Handlungsfreiheit noch gegen die Berufsfreiheit verstößt.

Rechtlicher Hintergrund: Seit dem 01.08.2010 gilt das durch einen Volksentscheid beschlossene neue bayerische Gesetz zum Schutz der Gesundheit, das ein striktes Rauchverbot für alle Gaststätten vorsieht. Die mit Wirkung zum 01.08.2009 geschaffenen Ausnahmeregelungen für Bier-, Wein- und Festzelte und für getränkegeprägte kleine Einraumgaststätten sind ebenso entfallen wie die zur gleichen Zeit geschaffene Möglichkeit, Rauchernebenräume einzurichten.

Eine der Beschwerdeführerinnen ist Raucherin und besucht mehrmals wöchentlich Gaststätten. Die zweite Beschwerdeführerin betreibt eine Gaststätte und erzielt einen erheblichen Teil ihres Umsatzes durch geschlossene Gesellschaften, die in abgetrennten Räumen stattfinden. Die dritte Beschwerdeführerin betreibt ein «Pilslokal» mit einer Fläche von weniger als 75 Quadratmetern und macht geltend, sie beschäftige nur Raucher und es würden «nur rauchende Gäste eingelassen».

Ihre Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Das BVerfG hat klargestellt, dass das strikte Rauchverbot die Beschwerdeführerinnen nicht in ihren Grundrechten verletze. Der Gesetzgeber sei von Verfassungs wegen nicht gehindert, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen. Dies habe das BVerfG bereits am 30.07.2008 entschieden (1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08

Entscheide sich der Gesetzgeber wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter für ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten, dürfe er dieses Konzept konsequent verfolgen. Auf Ausnahmeregelungen für reine Rauchergaststätten, zu denen Nichtraucher keinen Zutritt erhalten, müsse er sich nicht einlassen. Auch eine stärkere Belastung von Inhabern kleiner Einraumgaststätten - bis hin zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz – sei angesichts der für alle Gaststätten geltenden Regelung durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt und zwinge daher nicht zu einer Ausnahmeregelung.

Das BVerfG hält das strikte Rauchverbot auch vor dem Hintergrund, dass es in Bayern nach Darstellung der Beschwerdeführerinnen aufgrund der bisherigen Regelungen inzwischen eine große Zahl rauchfreier Gaststätten gibt, nicht für unverhältnismäßig. Es sei dem Gesetzgeber unbenommen, den Nichtrauchern eine umfassende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in Gaststätten - gerade auch in der getränkegeprägten Kleingastronomie - zu ermöglichen, ohne dass sie sich dabei dem Tabakrauch aussetzen müssten. Ferner sei es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber durch ein striktes Rauchverbot zugleich einen konsequenten Schutz sämtlicher Beschäftigter in der Gastronomie anstrebe.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.08.2010, 1 BvR 1746/10

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