Mit Entscheidung vom 24.11.2011 Az. 20 B 11.1659 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zum Nachweis des Zugangs eines Abgabenbescheids Stellung genommen. Der Kläger war in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht Regensburg mit der Feststellungsklage gescheitert, dass Gericht möge feststellen, dass zwischen dem Kläger und der Gemeinde kein Abgabenschuldverhältnis entstanden sei. Die Gemeinde hatte aufgrund einer Sondervereinbarung einen Herstellungsbescheid zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung erlassen und diesen per einfacher Post aufgegeben. Der Kläger hatte hierauf und auf weitere Mahnungen nicht reagiert, woraufhin sich die Gemeinde sogar eine Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück des Klägers eintragen ließ. Erst dann wurde Klage erhoben, die damit begründet wurde, der Herstellungsbescheid sei niemals zugegangen.
Nach der Gesetzeslage gilt ein Abgabenbescheid oder Steuerbescheid der per einfacher Post versandt wird, am dritten Tage nach Postaufgabe als zugegangen. Ist der Zugang überhaupt streitig, so hat die Gemeinde oder das Finanzamt nachzuweisen, ob der Bescheid zugegangen ist und wann er zugegangen ist. Indizien für einen Zugang konnte der VGH nicht feststellen.
Die Gemeinde verlor folgerichtig den Prozess, da sie den Zugang des Beitragsbescheids nicht nachweisen konnte. Der Kläger musste weder den Herstellungsbeitrag, noch die geforderten Säumniszuschläge bezahlen.
Der vorliegende Fall wirft allerlei komplexe Frage auf, die sich aus der Anwendung der Abgabenordnung auf das Kommunalabgabenrecht ergeben. Der Rat eines im Verwaltungsrecht versierten Rechtsanwalts sollte in jedem Fall gesucht werden.
Georg Josef Uphoff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Uphoff & Simons
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