B2B-Webshops: Erleichterungen im E-Commerce nach BGH-Entscheidung

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Bis vor Kurzem war es für die Betreiber von reinen B2B-Shops keine einfache Aufgabe, die rechtlichen Vorgaben hierzu einzuhalten. Der Hintergrund war, dass solche Portale klare Hinweis und Prüfungspflichten erfüllen mussten, um nicht abmahngefährdet zu sein.

Früher: Große Abmahngefahr

Der Hintergrund dazu war, dass derartige Webshops keine Verbraucherschutzvorgaben (wie bspw. die Widerrufsbelehrung) einhalten mussten, da sie ja nur an Unternehmer und nicht Privatpersonen (Verbraucher) verkauft haben. Gab es nur einen kleinen Hinweis hierzu am Ende der Website, folgte mitunter eine Abmahnung. Der Vorwurf: Privatpersonen wissen nicht, dass es ein reiner B2B-Shop ist und werden bei einer Bestellung nicht über die Verbraucherschutzvorschriften belehrt. Das stelle einen wettbewerbswidrigen Vorteil dar.

BGH-Urteil schafft Klarheit

Ein Urteil des Bundesgerichtshofes erleichtert nun den Betrieb reiner B2B-Angebote (BGH (Urteil vom 11.05.2017, I ZR 60/16)). Das Gericht hat entschieden, dass keine komplexe Prüfung der Unternehmereigenschaft des Käufers mehr erforderlich ist (wie bspw. über die Zusendung eines Gewerbescheins).

Durch das Urteil kann man nun annehmen, dass die folgenden Voraussetzungen genügen:

  1. Es sollte auf jeder Seite des Portals stehen, dass sich das Angebot nur an Unternehmen richtet.
  2. Der Käufer sollte zusätzlich seine gewerbliche Eigenschaft durch eine Bestätigung (Checkbox) am Rahmen des Bestellprozesses zusichern.

Ob die Maßnahmen auf einer reinen B2B-Plattform ausreichend sind, sollte aber weiterhin im Einzelfall geprüft werden, da dies z. B. auch layoutabhängig ist. Das Urteil bietet Händlern aber weit weniger Unsicherheiten und Umständlichkeiten, als dies vorher der Fall war.

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