Unfreiwillig und rechtswidrig teilzeitverbeamtete Lehrer haben rückwirkend einen Anspruch auf Nachzahlung der Besoldungsdifferenz zu den Bezügen eines vollzeitbeschäftigten Beamten und auf versorgungsrechtliche Gleichstellung.
Dies entschied das BVerwG am 17.06.2010 und gab damit den Klagen von neun Brandenburgischen Lehrern statt. Insgesamt sind gegen das Land noch ca. 200 solcher Leistungsklagen anhängig.
In den Ernennungsurkunden der Lehrer, die zuvor als Angestellte gearbeitet hatten, war jeweils der einschränkende Zusatz „in Teilzeitbeschäftigung" enthalten. Mit ihren Klagen begehrten die Teilzeitbeamten die Aufhebung dieses Zusatzes und die Nachzahlung des Unterschiedsbetrags zu einer Vollzeitbeschäftigung sowie die versorgungsrechtliche Gleichstellung.
VG und OVG wiesen die Klagen ab. Nach deren Auffassung wurden die Kläger nicht wirksam zu Beamten ernannt, so dass sie auch keine Ansprüche auf Besoldung und Versorgung hätten.
Auf die Revision der Kläger hob das BVerwG die Vorentscheidungen auf und gab den Klagen statt. Der wirksamen Ernennung der Kläger zu Beamten stehe, so das BVerwG, der Zusatz „in Teilzeitbeschäftigung" nicht entgegen. Vielmehr sei dieser Zusatz mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig und daher aufzuheben. Dies bewirke, dass den Beamten die gesetzlich vorgesehene Besoldung und Versorgung eines vollzeitbeschäftigten Beamten zustehe. Nacharbeiten müssten die Lehrer nicht.
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