Beamte: Privater Besitz von Kinderpornographie führt nicht automatisch zur Entlassung

Rechtsgebiete: Beamtenrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht
Rechtstipp vom 24.08.2010
Befindet sich im Privatbesitz eines Beamten kinderpornographisches Material, so muss dies disziplinarrechtlich nicht unbedingt zu einer Entfernung aus dem Dienst führen. Dies zeigen zwei Fälle, über die das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu entscheiden hatte. In dem einen Fall handelte es sich um einen Studienrat und in dem anderen um einen Zollinspektor. Beide hatten sich kinderpornographische Dateien auf ihre Heimcomputer geladen. Das BVerwG entschied in beiden Fällen, also auch im Fall des Lehrers, dass dies nicht automatisch zu einer Entlassung führen muss. Die beiden Beamten waren wegen des Kinderpornographie-Besitzes strafgerichtlich jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt worden. In den anschließenden Disziplinarklageverfahren vor den Verwaltungsgerichten wurden sie aus dem Dienst entfernt. Das BVerwG hat dies gerügt und die Sachen wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung und fehlerhafter Maßnahmenbemessung zurückverwiesen. Jetzt müssen die Vorinstanzen noch einmal entscheiden.

Außerdienstliches Verhalten von Beamten sei disziplinarisch nur bei solchen Verstößen gegen beamtenrechtliche Pflichten relevant, die in besonderem Maß geeignet seien, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder für das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, so das BVerwG. Wer sich den Besitz kinderpornographischer Dateien verschaffe, trage mittelbar zum Missbrauch von Kindern bei. Durch die entsprechende Nachfrage würden die unmittelbaren Täter zur Herstellung von Kinderpornographie und damit zum Kindesmissbrauch veranlasst. Damit werde die disziplinarisch relevante Schwelle in aller Regel überschritten.

Welche konkrete Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, hängt laut BVerwG davon ab, ob das außerdienstliche Verhalten nur das Ansehen des Berufsbeamtentums beeinträchtigt oder einen Bezug zur Amtsausübung aufweist. Im ersten Fall sei die Schwere des Dienstvergehens mangels anderer rechtlicher Maßstäbe nach der gesetzlichen Strafandrohung zu bewerten. Für den Besitz kinderpornographischer Dateien sehe das geltende Strafrecht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Dem entspreche im Disziplinarrecht ein Bewertungsrahmen, der regelmäßig nur unter besonderen Umständen über eine Gehaltskürzung hinausgehe.

Habe das außerdienstliche Fehlverhalten - wie zum Beispiel bei einem Lehrer - einen Bezug zu dem ausgeübten Amt, der Rückschlüsse auf ein mangelndes Verantwortungsbewusstsein bei der Erfüllung der Dienstpflichten zulasse, sei neben dem Strafrahmen insbesondere auch die Intensität der amtsbezogenen Vertrauensbeeinträchtigung bedeutsam. Bei einem nach früherem Recht geltenden Strafrahmen von bis zu einem Jahr rechtfertige der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Dateien auch bei einem Lehrer nur unter besonderen Umständen die Entfernung aus dem Dienst, stellt das BVerwG klar.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 19.08.2010, BVerwG 2 C 5.10 und BVerwG 2 C 13.10

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