Einem Beamten, der wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig (vor Vollendung des 63. Lebensjahres) in den Ruhestand versetzt wird, können deswegen seine Bezüge gekürzt werden, auch wenn er als Dienstunfähiger es nicht in der Hand hat, sein tatsächliches Pensionsalter anzuheben. Dies verstößt weder gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung noch gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart entschieden und die Klage einer Realschullehrerin gegen das Land Baden-Württemberg wegen Minderung ihres Ruhegehalts abgewiesen.
Die Klägerin wurde zum 01.02.2005 wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung setzte im Februar 2005 um 10,80 Prozent geminderte Versorgungsbezüge fest. Die Klägerin meint, dies sei verfassungswidrig. Bei Bestehen der Dienstunfähigkeit habe es ein Beamter nicht in der Hand, das tatsächliche Pensionsalter anzuheben. Wegen ihrer langjährigen Teilzeitbeschäftigung habe sie einen verhältnismäßig geringen Ruhegehaltssatz erreicht, weshalb Frauen durch die Regelung diskriminiert würden. Sie habe zudem bei der Versetzung in den Ruhestand ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 gehabt. In der geringeren Versorgung liege auch eine typische Benachteiligung wegen der Behinderung. Damit liege auch ein Verstoß gegen die Europäische Antidiskriminierungsrichtlinie vor.
Nach dem Beamtenversorgungsgesetz vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wir
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