Das sächsische Besoldungsrecht verstößt, soweit es einen Stufenaufstieg nach Lebensalter vorsieht, gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Halle in acht Verfahren entschieden.
Das VG sieht die Kläger aufgrund der im sächsischen Besoldungsrecht vorgesehenen Festsetzung ihres Besoldungsdienstalters auf den ersten des Monats, in dem diese ihr 21. Lebensjahr vollendeten, und die Gewährung des Grundgehalts der entsprechenden Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe wegen ihres Alters diskriminiert. Die Kläger würden damit schlechter behandelt als eine andere Person, die über dieselbe Berufserfahrung verfügt, für die aber aufgrund ihres höheren Lebensalters ein früheres Besoldungsdienstalter festgesetzt und eine Besoldung aus einer höheren Stufe gewährt wird.
Der vom Besoldungsdienstalter ausgehende Stufenaufstieg bewirke damit, dass zwei Beamte mit gleichem Dienstalter bei unterschiedlichem Lebensalter hinsichtlich ihres Grundgehaltes ungleich behandelt werden.
Diese Benachteiligung ist nach Ansicht des VG nicht gerechtfertigt. Zwar sei das mit dem Aufstieg in den Besoldungsstufen nach einer bestimmten Anzahl von Jahren verfolgte Ziel, die Berufserfahrung zu honorieren, legitim. Im Ergebnis werde aber die von den Klägern seit ihrer Verbeamtung erworbene Berufserfahrung im Unterschied zu einem erst in höherem Lebensalter verbeamteten Kollegen nicht honoriert, weil beide das Grundgehalt aus derselben Altersstufe erhielten.
Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 28.09.2011, 5 A 63/10 HAL und andere, nicht rechtskräftig
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