Bearbeitungsentgelt für Privatkredite in Form von AGB unwirksam - was kann zurückgefordert werden?

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Viele haben die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs v. 13.05.2014 über die Medien zur Kenntnis genommen – nun ist Handeln gefragt!

Entscheidung des BGH v. 13.05.2014

Bekanntlich hat der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind.

Klagen schon vorher erfolgreich

RA Dr. Mameghani | Schlömer & Sperl Rechtsanwälte haben bereits vor der höchstrichterlichen Entscheidung aus Karlsruhe erfolgreich für ihre Mandanten gegen das auch im BGH-Verfahren u.a. betroffene Kreditinstitut auf Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten für Darlehensverträge geklagt.

Mit Urteil des AG Bonn v. 10.04.2014 – 108 C 457/13 – wurde festgestellt, dass vom Konto des dortigen Klägers rechtsgrundlos von dem beklagten Kreditinstitut das Bearbeitungsentgelt i.H.v. 2.151,00 € per Lastschrift eingezogen wurde. Das AG Bonn folgte der Argumentation von Schlömer & Sperl Rechtsanwälte:

Es handelt sich wie auch in den o.g. Fällen bei der im Verbraucherkreditvertrag enthaltenen Bearbeitungsgebühr um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), welche die Beklagte für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat und die von der Beklagten bei Abschluss des Vertrages gestellt hat. Es bestand für den Kläger keine Einflussmöglichkeit, es lag kein Aushandeln dieser Bearbeitungsgebühr vor, sondern lediglich eine Vorformulierung, was dazu führt, dass die berechnete Bearbeitungsgebühr als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen ist. Die Beklagte hat dem Kläger und seiner Frau das Bearbeitungsentgelt allein auf Grundlage des Kreditnennbetrages berechnet, ohne diesen eine Wahlmöglichkeit bezüglich der Höhe des Zinssatzes einzuräumen. Einen zinsähnlichen Charakter weist die Bearbeitungsgebühr auch deshalb gerade nicht auf, zumal sie auch ausdrücklich zunächst als „Gebühr“ von der Beklagten bezeichnet wird.

Und für die Prüfung, ob die Bedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist, ist entgegen der Argumentation der Beklagten gerade nicht die im Einzelfall errechnete Höhe des Bearbeitungsentgeltes entscheidend, sondern der Umstand, dass die Bedingung, ein solches Entgelt zu berechnen, überhaupt im Kreditvertrag vorkommt.

Was kann der Verbraucher zurückfordern?

RA Dr. Mameghani weist darauf hin, dass nicht nur das Bearbeitungsentgelt zurückgefordert werden kann, sondern auch ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen. Hierzu sollte anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden, zumal auch die Rückforderungsansprüche einer Verjährungsfrist unterliegen.

Selbst wenn Sie nicht aus Hamburg kommen und deshalb keinen persönlichen Termin wahrnehmen können, beraten wir Sie gerne. RA Dr. Mameghani | Schlömer & Sperl Rechtsanwälte vertreten ihre Mandanten zudem bundesweit. Rufen Sie uns einfach an oder schicken Sie eine E-Mail. Wir beantworten gerne all Ihre weiteren Fragen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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