Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherkrediten - Entscheidung des BGH am 28. Oktober 2014

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Jetzt ist aber Eile geboten: Zum Ende des Jahres 2014 hin droht die Verjährung!

Am 28.10.2014 hat der BGH ein Urteil gefällt, das für Verbraucher von großer Bedeutung ist, schließlich können sie in sehr vielen Fällen von ihren Banken Geld zurückverlangen.

Auch Bankkunden, die in der Zeit vor 2011 einen Darlehnsvertrag geschlossen haben und für diesen Vertragsschluss eine „Bearbeitungsgebühr“ zahlen mussten, können dieses Geld jetzt von der Bank herausverlangen.

Nicht selten haben Banken in der Vergangenheit ihren Kunden „Bearbeitungsgebühren“ in Höhe von bis zu 3 Prozent des Nettodarlehensbetrages allein dafür in Rechnung gestellt, dass der Darlehensvertrag zu Stande kam. Die berechtigten Erstattungsansprüche der Kunden liegen deshalb oft in einem vierstelligen Bereich! Hinzu kommt, dass dem Bankkunden grundsätzlich auch ein Anspruch auf Verzinsung der vereinnahmten „Bearbeitungsgebühr“ zusteht. Sozusagen „verkehrte Welt“ durch getauschte Rollen im Verhältnis von Kunde / Bank.

Hintergrund: Bereits im Mai diesen Jahres hatte der BGH festgestellt, dass Banken nicht berechtigt sind, für den Abschluss von Darlehensverträgen Bearbeitungsentgelte zu verlangen. Weil aber auch berechtigten Rückforderungsansprüche von Bankkunden der Verjährung unterliegen, musste der BGH nun noch darüber entscheiden, wann die Verjährungsfrist für die Altverträge vor 2011 zu laufen begann. Der BGH hat sich mit Urteil vom 28.10.2014 der Auffassung von Verbraucherschützern und Verbraucheranwälten angeschlossen: bis zum Ende des Jahres 2011 bestand eine unklare Rechtslage, die es dem Kunden (bis dahin) unzumutbar machte, wegen eines Erstattungsanspruchs vor Gericht zu ziehen. Erst als sich die obergerichtliche Rechtsprechung (u. a. OLG Celle) im Jahr 2011 eindeutig zu Gunsten der Bankkunden positioniert hatte, begann die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist zu laufen.

Sämtliche Ansprüche von Bankkunden, die in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 eine „Bearbeitungsgebühr“ an die Bank gezahlt haben, verjähren nun zum 31.12.2014! (Auch Ansprüche auf Erstattung eines im Jahr 2004 gezahlten Bearbeitungsentgelts sind teilweise noch nicht verjährt. Es gilt parallel die zehnjährige kenntnisunabhängige Höchstfrist, die taggenau endet.)

Es ist also wichtig, noch rechtzeitig in diesem Jahr (2014) verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen, falls sich die Bank weigert, den Betrag der ursprünglichen Bearbeitungsgebühr herauszugeben.

Die Erfahrung zeigt, dass Banken trotz eindeutiger Urteile des BGH berechtigte Anliegen Ihrer Kunden zurückweisen, um die Sache „auszusitzen“. Mit einem Schreiben von Ihnen als Kunden an Ihre Bank mit der Bitte, das vereinnahmte Bearbeitungsentgelt herauszugeben, ist es allein nicht getan. Die Banken werden sich jetzt, so steht es jedenfalls zu befürchten, unter Hinweis auf die vielen Anfragen zurücklehnen und ausharren, um so ihre Kunden in die Verjährung (am 01.01.2015) laufen zu lassen.

Eine verjährungshemmende Maßnahme ist zum Beispiel die Erhebung einer Klage oder die Einleitung eines Ombudsmannverfahrens (http://bankenverband.de/downloads/ombudsmann/dem-ombudsmannverfahren-angeschlossene-banken).

Empfehlung: Gehen Sie jetzt Ihre alten Darlehensverträge (bspw. für Autos oder Immobilien) ab dem Jahr 2004 durch und kontrollieren Sie, ob Ihre Bank Ihnen bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages eine „Bearbeitungsgebühr“ oder ein „Bearbeitungsentgelt“ in Rechnung gestellt hat. Schreiben Sie die Bank an und verlangen dieses Geld sowie vereinnahmte Zinsen heraus. Setzten Sie dabei unbedingt eine angemessene Frist von ca. 10 Arbeitstagen. Reagiert die Bank nicht, oder vertröstet die Bank Sie mit einem Schreiben, in dem sie „noch um etwas Geduld“ bittet, beauftragen Sie (schnellstmöglich) einen Rechtsanwalt.

(Tipp: Ganz unabhängig von Ansprüchen wegen „Bearbeitungsgebühren“ sollten Bankkunden ihre Darlehensverträge fachanwaltlich daraufhin prüfen lassen, ob Ihnen bei Vertragsabschluss eine rechtlich fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt worden ist.

Insbesondere in Darlehensverträgen aus der Zeit von Oktober 2002 und bis Juni 2010 (sog. Altverträge) sind regelmäßig fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet worden.

Ist dies der Fall, kann sich der Darlehensnehmer jederzeit von dem laufenden Darlehensvertrag lösen und das äußerst günstige – weil niedrige – Zinsniveau für eine Umschuldung nutzen. So spart er bspw. eine Vorfälligkeitsentschädigung. Hierbei gilt, dass der BGH in vielen Urteilen diese Möglichkeit der Rückabwicklung von Darlehensverträgen bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung bestätigt hat. Trotz erheblichem Lobby-Aufwand seitens der Banken wird der BGH wohl auch in Zukunft von seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung nicht abweichen. Möglicherweise wird zukünftig aber das von den Banken regelmäßig angeführte rechtliche Argument der „Verwirkung“ des Widerrufsrechtsrechts an Bedeutung gewinnen. Das heißt, der Darlehensnehmer sollte sich nicht allzu viel Zeit lassen, die Widerrufsbelehrung aus dem laufenden Darlehensvertrag fachanwaltlich prüfen zu lassen. Allein schon deshalb, um in den Genuss des (jetzt noch) historisch niedrigen Zinsniveaus zu kommen!)

(BGH Urteil vom 28.10.2014, Az.: XI ZR 348/13 und – Az.: XI ZR 17/14; Autor: MG)


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