Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerdarlehen unzulässig

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Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen am 04.07.2017 festgestellt, dass Bearbeitungsgebühren (oder auch Bearbeitungsentgelte genannt) bei Unternehmerdarlehen, also Firmenkunden, unzulässig sind. Urteile vom 4. Juli 2017 in den Verfahren XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16.

Vergleichbare Entscheidungen gab es bereits im Jahre 2014 in Bezug auf Verbraucherdarlehen. Danach gab es eine Welle von Rückforderungsansprüchen der Kunden. Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs ist endlich Rechtsklarheit geschaffen worden. Denn seit den Urteilen aus dem Jahre 2014 war weiterhin unklar und umstritten, ob auch die Kredite von Firmen ob auch bei Firmenkrediten Bearbeitungsgebühren unzulässig sind. Die Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte fielen unterschiedlich aus. Der Bundesgerichtshof hat sich also der Rechtsprechung angeschlossen, die Unzulässigkeit derartiger Gebühren angenommen hat.

Derartige Klauseln sind als AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) anzusehen. Daher müssen die Vorgaben des § 307 BGB, der sich mit der (Un-)Zulässigkeit von AGB-Klauseln beschäftigt, eingehalten werden.

Der BGH hat die Unzulässigkeit von Bearbeitungsentgelten damit begründet, dass die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren seien. Daher sei gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen.

Der Bundesgerichtshof konnte keine wesentlichen Unterschiede zu Verbraucherdarlehen erkennen, die die Zulässigkeit derartiger Bearbeitungsgebühren bei Unternehmen rechtfertige.

Die streitigen Klauseln hielten auch bei angemessener Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche nach § 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB der Inhaltskontrolle nicht stand. Eine Rechtfertigung mit den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs komme nicht in Betracht. Der Schutzzweck des § 307 BGB, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, gelte auch zugunsten eines – informierten und erfahrenen – Unternehmers.

Damit setzt sich die Tendenz in der Rechtsprechung fort, keine großen Unterschiede mehr bei AGB zwischen Verbrauchern und Unternehmern anzunehmen, sondern diese gleich zu behandeln.

Wichtig und zu beachten ist, dass der Rückforderungsanspruch der 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegt. Das bedeutet, dass Verträge aus dem Jahre 2014 dringend überprüft werden sollten. Denn Ende 2017 würde hier die Verjährung der Rückforderungsansprüche eintreten.

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