Rechtsgebiet:
Strafrecht
Rechtstipp vom
06.12.2011
Der so genannte «Becherwerfer» im Fußball-Bundesligaspiel zwischen dem FC St. Pauli und dem FC Schalke 04 hat eine gefährliche Körperverletzung begangen. Dies hat das Amtsgericht (AG) Hamburg entschieden und den Angeklagten unter Vorbehalt einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à 80 Euro verwarnt. Dem 44-jährigen Familienvater wurde zudem die Auflage erteilt, an den durch den Becherwurf verletzen Linienrichter ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro und weitere 1.500 Euro an die Sepp-Herberger-Stiftung zu zahlen.
Die Verwarnung mit Strafvorbehalt stellt gewissermaßen eine Geldstrafe auf Bewährung dar. Wird der Verurteilte während der Bewährungszeit von zwei Jahren erneut straffällig oder verstößt er nachhaltig gegen die Zahlungsauflagen, muss er die Strafe bezahlen. Ansonsten stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, dass es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.
Der Angeklagte hatte am 01.04.2011 gegen Ende des Fußball-Bundesligaspiels FC St. Pauli gegen FC Schalke 04 leicht alkoholisiert mit einem jedenfalls zum Teil gefüllten Plastikbecher nach dem Linienrichter geworfen. Dieser wurde von dem Becher im Nacken getroffen und ging benommen zu Boden. In der Folgezeit litt der Linienrichter unter erheblichen Kopf- und Nackenschmerzen.
Das Gericht hat den Angeklagten nicht nur der einfachen, sondern einer gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden. Denn der Angeklagte habe mit dem gefüllten Bierbecher ein «gefährliches Werkzeug» im Sinne des Strafgesetzbuchs für die Körperverletzung eingesetzt.
Dass gegen den Angeklagten nur eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ergangen ist, beruht laut Gericht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls. So führte der Vorsitzende in seiner mündlichen Urteilsbegründung aus, mit dem Angeklagten habe kein gewaltbereiter Hooligan, sondern ein bislang unbescholtener Familienvater vor Gericht gestanden. Es sei eine feige Tat gewesen, den Linienrichter mit dem Becherwurf von hinten anzugreifen. Dennoch müsse berücksichtigt werden, dass es sich um ein kurzfristiges situatives Versagen im alkoholisierten Zustand gehandelt habe.
Das Gericht habe bei der Suche nach der angemessenen Sanktion insbesondere auch die dem Angeklagten drohenden zivilrechtlichen Folgen seiner Tat berücksichtigt. So habe der FC St. Pauli eine Schadenersatzforderung in einer Größenordnung von 400.000 Euro gegen den Angeklagten angekündigt. Es lägen damit besondere Umstände vor, die es rechtfertigten, von der Vollstreckung der Geldstrafe zum jetzigen Zeitpunkt abzusehen.
Das AG geht eigenen Angaben zufolge davon aus, dass keine Vollstreckung notwendig ist, um den Angeklagten davon abzuhalten, erneut straffällig zu werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Angeklagter und Staatsanwaltschaft können binnen einer Woche Berufung zum Landgericht oder Revision zum Oberlandesgericht einlegen.
Amtsgericht Hamburg, PM vom 05.12.2011
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