Bedeutung der EU-ErbVO für Unternehmer

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Seit dem Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) besteht unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit zwischen dem geltenden Erbrecht verschiedener EU-Staaten zu wählen (sog. Rechtswahlklausel). Danach kann der Testierende zwischen dem Erbrecht jenes Staates wählen, dessen Staatsbürger er ist und dem jenes Staates, in dem er seinen dauerhaften Aufenthalt hat.

Unternehmer, die zwischen zwei verschiedenen Erbrechtsordnungen wählen können, sollte bei ihrer Rechtswahl jedoch nicht nur die Regelungen des jeweiligen Erbrechts achten, sondern auch auf das für ihn bzw. sein Unternehmen geltende Gesellschaftsrecht. Die erbrechtlichen wie auch die gesellschaftsrechtlichen Normen bzw. Regelungen müssen zwingend aufeinander abgestimmt sein, damit gewährleistet ist, dass der Wille des Unternehmers nach dessen Ableben auch tatsächlich entsprechend umsetzbar ist.

Die Grundlagen für die vom Unternehmer angestrebte Nachfolgeregelung muss schon in den Gesellschaftsverträgen gelegt und im Testament oder Erbvertrag abgerundet werden. Der Unternehmer kann in Gesellschaftsverträgen zum Beispiel Nachfolgeklauseln vereinbaren, die er in Einklang zu seinem Testament bringt.

Unternehmer sollten in diesem Zusammenhang ihre Regelungen zudem mit einem eventuell geschlossenen Ehevertrag abstimmen – Fragen des Güterrechts werden durch die EU-ErbVO nicht geregelt.

Besonderen Beratungsbedarf haben Unternehmer, deren gewöhnlicher Aufenthalt in einem anderen Staat liegt als die Unternehmensbeteiligung, die geschäftlich und privat international agieren bzw. sich oft im Ausland aufhalten.

Befindet sich ein Erblasser regelmäßig längere Zeit im Ausland, sollte man im Testament darstellen, wo man seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder im Ausland hat.

Ist jetzt ein guter Zeitpunkt, seinen Nachlass als Unternehmer zu regeln?

Vieles kann man schon zu Lebzeiten regeln. Wenn der Erblasser sicher weiß, dass ihn beispielsweise der älteste Sohn als Gesellschafter beerben soll, dann kann er jetzt schon Erbverträge schließen und die lebzeitige Übertragung von Teilen des Unternehmens regeln.

Gerade Unternehmer, die ihre Firma an die nächste Generation vererben wollen – zum Beispiel an zwei von drei Kindern – sollten die Existenz von Pflichtteilsansprüchen nicht vergessen, denn ein Pflichtteilsanspruch ist ein sofort fälliger Zahlungsanspruch in bar, der sich gegen die Erben richtet. Hat der hinterlassene Nachlass nicht genug liquide Mittel, muss im worst case das Unternehmen, Teile hiervon, Immobilien etc. veräußert werden. Hiervor sollten sie gewappnet sein.

Bei lebzeitigen Übertragungen bietet es sich an, etwaige Schenkungen auf den Pflicht- und/oder Erbteil anzurechnen und zugleich Pflichtteilsverzichtsverträge abzuschließen.

Die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten auf Angehörige stellt eine Alternative dar, um Steuerfreibeträge bestmöglich zu nutzen. Grundsätzlich gilt: es ist sinnvoll, sich in Erbrechtsfragen rechtzeitig von einem Spezialisten beraten zu lassen.

Gerne unterstützen Sie, die auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwälte der Kanzlei Görtz Rechtsanwälte dabei, die für Sie und Ihre Erben optimale Lösung zu finden und Ihren „letzten Willen“ mit einem Testament oder Erbvertrag bestmöglich darzustellen.

Axel Steiner
Rechtsanwalt für Erbrecht und Nachfolgeberatung



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