Bedeutung der im Pkw-Kaufvertrag beinhalteten Formulierung „HU neu“

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 15.04.2015, Az.: VIII ZR 80/14) mit der Frage befassen müssen, welcher (rechtlichen) Bedeutung die Formulierung „HU neu“ in einem Pkw-Kaufvertrag zukommt:

Sachverhalt:

Der Kläger kaufte von einem Gebrauchtwagenhändler einen gebrauchten Pkw. Unter der Rubrik „Zubehör/Sonderausstattung“ enthielt der Kaufvertrag den Eintrag „HU neu“. Am Tage des Fahrzeugkaufs wurde durch den TÜV die Hauptuntersuchung durchgeführt. Das Fahrzeug erhielt sodann (beanstandungsfrei) die TÜV-Plakette.

Auf der Fahrt vom Gebrauchtwagenhändler zum Wohnort des Käufers versagte mehrfach der Motor. Das Fahrzeug musste abgeschleppt werden. Eine Untersuchung des Fahrzeuges ergab eine starke Korrosion an den Bremsleitungen, den Längsträgern, den Querlenkern, den Achsträgern und dem Unterboden und sämtlichen Zuleitungen zum Motor.

Der Käufer erklärte daraufhin die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Der Gebrauchtwagenhändler lehnt dies mit der Begründung ab, er habe nur vordergründigen Rost festgestellt und sich auf den TÜV-Bericht verlassen.

Urteil:

Allein die Tatsache, dass der Verkäufer sich ohne hinreichende Sichtprüfung auf den TÜV-Bericht verlassen hat, sei nicht „einem arglistigen Verschweigen gleichzusetzen“, so der BGH. Nach Auffassung des BGH trifft den Gebrauchtwagenhändler keine generelle, anlassunabhängige Verpflichtung, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen.

Der BGH gab dem Käufer gleichwohl Recht und bejahte den vom Käufer erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag. Schreibt ein Händler einen Ausdruck wie „HU neu“ in den Kaufvertrag eines Gebrauchtwagens, müsse das Auto auch verkehrssicher sein, so der BGH. Der Zusatz sei eine stillschweigende Vereinbarung, dass sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung geeigneten verkehrssicheren Zustand befindet und die HU durchgeführt wurde. Dafür müsse der Verkäufer geradestehen. Dass das Auto beim TÜV eine Plakette erhalten hat, reiche hierfür nicht aus.

Nach Ansicht des BGH war der Käufer vorliegend auch ohne vorherige Fristsetzung zur Mangelbeseitigung zum Rücktritt berechtigt. Grundsätzlich könne ein Käufer vom Kaufvertrag zwar erst zurücktreten, wenn die Nacherfüllung scheitert. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist. Der BGH hat die schon bei Übergabe des Fahrzeugs sichtbar gewordene erhebliche fachliche Inkompetenz des Verkäufers als ausreichend dafür angesehen, weil die Rostschäden ohne weiteres hätten erkannt werden können.

Anmerkung:

Nichts anderes gilt für einen im Kaufvertrag enthaltenen Zusatz „TÜV neu“. Trotz entsprechender Angaben zu HU oder TÜV in Kaufverträgen ist jedoch Vorsicht angezeigt. Dies gilt selbst dann, wenn das Auto – wie im vorliegenden Fall – gerade eine neue Plakette bekommen hat.

Martin Volkmann

Rechtsanwalt


Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht


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