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Befristete Beförderung – Erprobungszeit muss angemessen sein

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Für befristete Neueinstellungen von Arbeitnehmern gibt es einigermaßen klare Regeln. Oft wollen Arbeitgeber aber auch sehen, ob ihre Beschäftigten größeren Aufgaben gewachsen sind, und übertragen ihnen – zunächst zeitlich befristet – höherwertige Tätigkeiten als im Arbeitsvertrag vorgesehen. Was hierbei zu beachten ist, hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Rahmen einer neuen Entscheidung herausgearbeitet.

Höheres Gehalt als Kassiererin

Die Klägerin war eine junge Frau mit einem unbefristeten Vertrag als Verkäuferin in einem Modegeschäft. Nachdem das Arbeitsverhältnis bereits mehr als zwei Jahre bestanden hatte, vereinbarte der Arbeitgeber mit ihr, sie von Mai bis August 2012 befristet als Kassieren zu beschäftigen.

Dadurch erhielt sie gemäß dem einschlägigen Tarifvertrag monatlich brutto 54,50 Euro mehr. Aufgrund einer weiteren Vereinbarung wurde dieses Arrangement bis Ende Februar 2013 verlängert. In dieser Zeit führte das Unternehmen ein neues Kassensystem ein, was seiner Meinung nach eine weitere Erprobung der Mitarbeiterin auf dieser Position erforderlich machte.

Ende des Erprobungszeitraums

Als der Arbeitgeber die Dame ab März 2013 allerdings wieder als einfache Verkäuferin beschäftigen und bezahlen wollte, war sie damit nicht einverstanden. Sie ging davon aus, dass die Befristung unwirksam war und sie dementsprechend dauerhaft die höherwertige und besser bezahlte Tätigkeit einer Kassiererin ausüben dürfte.

Unter welchen Umständen die Befristung eines kompletten Arbeitsverhältnisses zulässig ist, ergibt sich aus § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Danach muss eine Befristung insbesondere schriftlich vor dem Arbeitsbeginn vereinbart werden, und wenn sie länger als zwei Jahre dauert, ist ein Sachgrund erforderlich.

TzBfG gilt nicht für einzelne Bedingungen

Hier aber lag zwischen den Parteien unstreitig bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Verkäuferin vor. Zeitlich begrenzt war lediglich die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit als Kassiererin. Die Zulässigkeit der Befristung solcher einzelner Vertragsbedingungen richtet sich laut BAG aber nicht nach dem TzBfG – zumindest nicht unmittelbar.

Stattdessen findet eine allgemeine Prüfung der Angemessenheit nach § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) statt, damit nicht ein Vertragspartner unangemessen benachteiligt werden kann.

Erprobungszeitraum muss angemessen sein

Dass einer Verkäuferin zur Erprobung die höherwertige Tätigkeit einer Kassiererin zunächst nur befristet übertragen wird, hält das BAG dabei für grundsätzlich in Ordnung. Allerdings muss die Dauer der Befristung in einem angemessenen Verhältnis zum Erprobungszweck liegen.

Ob das hier der Fall war, hat das BAG nicht selbst entschieden. Stattdessen muss nun das Landesarbeitsgericht (LAG) München nochmals prüfen, ob die insgesamt knapp einjährige Erprobungsphase – unter Berücksichtigung des neu eingeführten Kassensystem – noch angemessen war oder nicht.

Fazit: Die strengen gesetzlichen Befristungsregelungen des TzBfG gelten nicht für befristete Beförderungen. Hier muss im Einzelfall entschieden werden, ob und wie lange eine Befristung zur Erprobung noch angemessen ist.

(BAG, Urteil v. 24.02.2016, Az.: 7 AZR 253/14)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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