Rechtstipp vom 15.08.2012

Befristeter Arbeitsvertrag? BAG-Urteil zur rechtsmissbräuchlichen Kettenbefristung

Unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsverhältnis befristet werden kann, ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzbfG) geregelt, das für alle Arbeitnehmer Anwendung findet. Dieses differenziert in § 14 zunächst danach, ob die Befristung auf einem Sachgrund, wie zum Beispiel der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beruht. Ist dies nicht der Fall, so ist eine Befristung grundsätzlich nur bei Neueinstellungen und bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig.

Beruht die Befristung hingegen auf einem Sachgrund, wie z. B. der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG, gibt es keine derartige gesetzlich vorgeschriebene zeitliche Höchstgrenze. Folgen mehrere befristete Arbeitsverhältnisse aufeinander, spricht man von sog. Kettenarbeitsverhältnissen, bei denen allein maßgeblich ist, ob die letzte Befristung auf einem Sachgrund beruht.

In dem vom BAG entschiedenen Fall schloss die Klägerin von 1996 bis 2007 insgesamt 13 befristete Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber, wobei die Befristungen ganz überwiegend mit der Vertretung von Angestellten in Elternzeit begründet wurden.

Das BAG stellt zunächst klar, dass auch ein ständiger Vertretungsbedarf - hier immerhin über 11 Jahre - dem Sachgrund der Vertretung nicht entgegensteht. Entscheidend sei allein, ob bei der letzten Befristungsabrede ein Vertretungsfall vorlag.

Allerdings kann nach Ansicht des BAG die Befristungsabrede in besonderen Ausnahmefällen trotz des Vorliegens eines Sachgrundes unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber die an sich zulässige rechtliche Gestaltungsmöglichkeit rechtsmissbräuchlich ausnutzt. Hierbei sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen, und alle Umstände des Einzelfalls, wie die Gesamtdauer und die Anzahl der mit demselben Arbeitgeber geschlossenen, befristeten Verträge zu berücksichtigen.

Das BAG sah diese Voraussetzungen bei immerhin 13 Befristungen und einer Gesamtdauer von 11 Jahren als gegeben an. In einem anderen Fall, bei dem es lediglich um eine Gesamtdauer von sieben Jahren und neun Monaten sowie vier Befristungen ging, sah das Gericht hingegen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rechtsmissbrauch.

Eine Einschätzung, ab wann bei einer Kettenbefristung an Rechtsmissbrauch zu denken ist, nahm das Gericht jedoch nicht vor. Diese muss jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls getroffen werden.

Rechtsanwältin Heike Illmann


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