befristeter Arbeitsvertrag - auch bei Sachgrund Verlängerung nicht immer wirksam/Entfristung möglich

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Befristeter Arbeitsvertrag - kann der Arbeitgeber beliebig oft befristete Arbeitsverträge verlängern? Kann man auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag klagen?

Grundsätzlich führt eine Befristung dazu, dass der teilweise hohe Kündigungsschutz umgangen werden kann. Daher hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Befristung eingeschränkt und stellt spezielle Anforderungen, auch an die Form.

Das Gesetz sieht grundsätzlich zwei Arten der Befristung vor - die kalendermäßige Befristung und die sogenannte Sachgrundbefristung. Letztere betrifft oft Schwangerschaftsvertretungen oder Befristungen aufgrund von Haushaltsmitteln der öffentlichen Hand. Letztere nutzt massiv die Möglichkeit der Befristung und klagen immer wieder Mitarbeiter auf Entfristung bzw. Feststellung, dass sie einen unbefristeten Arbeitsvertrag bekommen.

Einen solchen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer Entscheidung vom 18.07.2012 (Az.7 AZR 443/09) zu entscheiden.

Die Arbeitnehmerin war von 1996 bis 2007 in insgesamt 13 (!) befristen Arbeitsverträgen bei der Justiz eines Bundeslandes beschäftigt. Die Befristung erfolgte mit Sachgrund zur Vertretung vorübergehend beurlaubter Justizangestellter.

Die Mitarbeiterin erhob eine Befristungskontrollklage und vertrat die Auffassung, dass der hier genannte spezielle Sachgrund für die Befristung (Vertretung eines anderen Arbeitnehmers) nicht mehr greift und ein unbefristeter Vertrag vorliegt. Vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht (LAG) verlor die Angestellte.

Das BAG hob die Entscheidung das LAG auf und gab die Sache zurück.

Begründet wird dies damit, dass bei Vorliegen eines Sachgrundes (anders als bei kalendermäßiger Befristung) durchaus sehr oft immer neu befristet werden darf. Eine Einschränkung gibt es aber dann, wenn diese Mehrfachbefristungen rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB sind.  So wird eine umfassende Missbrauchskontrolle unter Einbeziehung sämtlicher Umstände einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Arbeitsverträge verlangt.

Die hier vorliegende Dauer von mehr als 11 Jahren (!) und insgesamt 13 Befristungen spricht dafür, dass mindestens die letzte Befristung missbräuchlich eingesetzt wurde und daher unwirksam dürfte. Dem LAG wurde aber aufgegeben zu prüfen, ob dem beklagten Land besondere Umstände vorliegen, die dem indizierten Rechtsmissbrauch entgegenstehen.

Die früheren Befristungen konnte das Gericht nicht prüfen, da diese nicht Gegenstand der Entfristungsklage waren und zum anderen im Rahmen der 3-Wochenfrist hätten angegriffen werden müssen.

Fazit:

Gerade im öffentlichen Dienst ist der Abbau von Mitarbeitern sehr schwer und wird daher sehr gern mit Befristungen gearbeitet. Diese und andere Entscheidungen sind daher eine Möglichkeit, diese Befristungen anzugreifen und ein sicheres und unbefristetes Arbeitsverhältnis zu erreichen. Selbst wenn dies nicht gewollt sein sollte, ist ggf. eine Einigung auf eine Abfindung im Gegenzug für ein freiwilliges Ausscheiden möglich. Dies sollte man nicht verschenken.

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