Befristeter Arbeitsvertrag und Probezeit

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Ein befristeter Arbeitsvertrag endet bekanntlich mit Ablauf der vereinbarten Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Dabei ist das Teilzeitbefristungsgesetz zu beachten.

Die vom Bundesarbeitsgericht Erfurt zu entscheidende Frage lautete, ob ein solcher befristeter Vertrag zusätzlich auch noch eine Probezeit enthalten darf. Bekanntlich kann in der Probezeit ohne Angaben von Gründen das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von nur 2 Wochen gekündigt werden.

Das Bundesarbeitsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass eine Vereinbarung, wonach ein befristeter Arbeitsvertrag auch eine Probezeit enthalten kann, insgesamt wirksam ist. (6 AZR 519/07 vom 24.01.2008)

Mit anderen Worten: Ist eine Probezeit vereinbart, kann der Vertrag mit der kurzen Frist von 14 Tagen gekündigt werden.

Der Gegenschluss daraus dürfte sein, dass wenn keine Probezeit vereinbart worden ist, auch keine Kündigung zulässig sein dürfte. Also Achtung beim befristeten Arbeitsvertrag: Wenn Sie sicher gehen wollen, dass der Vertrag wenigstens so lange läuft, wie vorgesehen, sollte keine Probezeit vereinbart sein und auch keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit.

Eine außerordentliche Kündigung kann nie ausgeschlossen werden.

Rechtsanwalt Michael Borth

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