Nach der Entscheidung des EuGH vom 26. Januar 2012 dürfen Arbeitsverträge wiederholt befristet werden, auch wenn im Unternehmen ein dauerhafter Bedarf an Vertretungskräften besteht.
Im konkreten Fall hatte die Klägerin elf Jahre als Justizangestellte im Land Nordrhein-Westfalen gearbeitet. In dieser Zeit wurden 13 befristete Arbeitsverträge mit ihr geschlossen. Grund für die Befristung war jeweils die Vertretung anderer Justizangestellter, die z. B. wegen Elternzeit beurlaubt waren. Der letzte befristete Arbeitsvertrag wurde nicht verlängert. Dagegen klagte die Klägerin. Sie war der Auffassung, dass ihr Arbeitsverhältnis fortbestehe und kein sachlicher Grund für eine Befristung bestehe. Es könne bei einer Dauer von elf Jahren und 13 befristeten Arbeitsverträgen nicht davon ausgegangen werden, dass nur ein vorübergehender Bedarf an Vertretungen bestehe. Eine derartige Kettenbefristung verstoße gegen Europarecht.
Nach Vorlage des Bundesarbeitsgerichts urteilte der EuGH, dass auch bei offensichtlich dauerhaften Bedarf eine Befristung möglich sei und kein Verstoß gegen europäische Regeln vorliege. Der Argumentation, es entfalle der sachliche Grund der Befristung, wenn dauerhafte Vertretungsbedarf mit eine unbefristeten Vertrag gedeckt werden könne, erteilte der EuGH eine klare Absage. Sofern ein Befristungsgrund für eine wiederholte Befristung bestehe, seien auch Kettenbefristungen möglich. Ein Wechsel des Sachgrunds sei ebenfalls zulässig. Der EuGH stellte nur auf den konkreten Bedarf an Vertretungskräften ab.
Bei Fragen zu diesem Thema stehe ich gerne für eine Beratung zur Verfügung.
Rechtsanwalt Andrej Wincierz
Quelle: Entscheidung des EuGH vom 26.1.2012, Az. C-586/10
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