Befristung von Arbeitsverhältnissen

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Rechtstipp vom 18.01.2012

Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten versuchen viele Arbeitgeber, sich für ihre Personalplanung höchstmögliche Flexibilität zu sichern, um auf die Anforderungen des Marktes schnell und effektiv reagieren zu können. Ein beliebtes und durchaus geeignetes Instrumentarium ist dabei der Abschluss befristeter Arbeitsverträge.

Bei Erstbeschäftigungen ermöglicht das Teilzeit- und Befristungsgesetz innerhalb der ersten zwei Jahre den Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse, ohne dass für die Befristung ein sachlicher Grund gegeben sein muss.

Wird jedoch innerhalb des vorstehenden Zeitfensters ein sachgrundlos befristeter Vertrag verlängert und werden in diesem Zusammenhang einzelne arbeitsvertragliche Regelungen abgeändert, beginnen die juristischen Schwierigkeiten. Besteht kein rechtlicher Anspruch auf die vorgenommene Vertragsanpassung, gehen die Gerichte nicht mehr von einer bloßen Verlängerung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses sondern von dem Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages aus (BAG, Urteil v. 12.08.2009, Az.: 7 AZR 270/08). Ein solcher Neuabschluss ist nach dem Gesetzeswortlaut gerade nicht mehr ohne Sachgrund möglich.

Aber auch die Befristung aus einem im Gesetz genannten Sachgrund (z. B. vorübergehender Mehrbedarf, Vertretungsfall, Haushalt) wirft juristische Fragen auf.

So ist beispielsweise stets zu klären, ob mit einer Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters gerechnet werden kann oder ob bei Vertragsschluss mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass der Bedarf für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitsnehmers nach dem vorgesehenen Vertragsende nicht mehr besteht. Allein die Abhängigkeit von Haushaltsmitteln und die hieraus resultierende Ungewissheit, ob ein künftiger Haushaltsplan noch Mittel vorsehen wird, rechtfertigt keine Befristung (LAG Köln, Urteil v. 14.09.2011, Az.: 3 Sa 69/11 - noch nicht rechtskräftig).

Folge der unwirksamen Befristung ist das aus Arbeitgebersicht nicht gewollte und aus Arbeitnehmersicht willkommene Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Möchte sich ein Arbeitnehmer auf die Unwirksamkeit der Befristung berufen, so muss er innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.


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