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Begriff des gelegentlichen Cannabiskonsums

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Im Fahrerlaubnisrecht werden verschiedene Konsumgrade unterschieden. An den jeweiligen Konsumgrad knüpfen u.a. verschiedene Rechtsfolgen, wobei es auf weitere Merkmale ankommen kann (Trennung von Konsum und Verkehrsteilnahme, Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe, Konsum auch anderer Rauschmittel usw.).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 25.01.2006 (ZfSch 2006, 294 ff.) im Unterschied zur Rechtsprechung anderer Bundesländer erläutert, dass unter einem „gelegentlichen“ Cannabiskonsum jede Einnahme dieses Betäubungsmittels zu verstehen ist, die öfter als einmal erfolgt ist, die von ihrer Häufigkeit her jedoch hinter einem „regelmäßigen“ – d.h. täglichen oder nahezu täglichen – Konsum zurückbleibt. Das Gericht stellte dabei maßgeblich auf den Umstand ab, dass der Gesetzgeber eine Abgrenzung von Vorgängen im Auge hatte, die als einmalige, experimentelle Einnahme anzusehen sind.

Das Tatbestandsmerkmal der Gelegentlichkeit wurde in einer späteren Entscheidung auch bei einem fünfjährigen Abstand zwischen den Konsumeinheiten bejaht. Zeitlich größere Diskrepanzen führen somit nicht zu einem Wegfall des Tatbestandsmerkmals „gelegentlich“, sondern ggfs. nur zu einer anderen Rechtsfolge – nämlich Verzicht auf die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis vor Beibringung eines positiven MPU-Gutachtens.

Im Strafverfahren, z.B. wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr infolge Einnahme von Cannabis, werden bereits die Weichen für ein etwaiges weiteres verwaltungsrechtliches Verfahren gestellt. Angaben des Angeklagten zur Art und Häufigkeit des Konsums kann die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über die Anordnung einer MPU berücksichtigen. Diese Maßnahme ist der Fahrerlaubnisbehörde nur dann verwehrt, wenn das Strafgericht in seiner Entscheidung die Fahreignung positiv bejaht. Wird trotz Verurteilung von der Entziehung der Fahrerlaubnis (ausnahmsweise) abgesehen, sollte die Verteidigung zu erreichen versuchen, dass im Urteil das Vorliegen der (ggfs. wiedererlangten) Fahreignung für den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird.

Zur ordnungsgemäßen anwaltlichen Beratung gehört daher auch, dem Mandanten die Möglichkeiten zur Ausräumung der Zweifel an der Fahreignung zu erläutern. Wer bereits in der Strafverhandlung nachweisen kann, dass er sich mit seinem Konsumverhalten kritisch auseinandergesetzt hat, kann nicht nur mit einer kürzeren Sperrfrist rechnen, sondern auch etwaiger verwaltungsrechtlicher Maßnahmen vorbeugen. Umso wichtiger ist es, einen fachkundigen Rechtsanwalt nicht erst kurz vor dem Hauptverhandlungstermin mit der Verteidigung zu beauftragen. Die oft sehr lange Zeit bis zur wichtigen Hauptverhandlung kann dann nicht mehr sinnvoll zur Vorbereitung im obigen Sinne genutzt werden.

Ihr Ansprechpartner im Verkehrsrecht: RA Marc Sperrer 

Mitglied der Arbeitgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein


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