Behandlungsfehler - Anwaltsregress:Ärztliche Aufklärungsfehler und anwaltliche Pflichtverletzung

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Landgericht Berlin - vom 18. Februar 2014

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Anwaltsregress:

Ärztliche Aufklärungsfehler und anwaltliche Pflichtverletzung, LG Berlin, Az. 36 O 202/12

Chronologie:

Die Erblasserin unterzog sich in einer Klinik in Berlin einer Herzoperation, an der sie letztlich verstarb. Eine Aufklärung über die Risiken der Operation gab es nicht. Das beklagte Klinikum verteidigte sich damit, dass nicht aufgeklärt werden musste, zumal eine Notfallsituation vorlag. Tatsächlich lag aber keine Notfallsituation vor und die Klägerin hätte über das Risiko informiert werden müssen. Die erstinstanzlich tätigen Rechtsanwälte der Klägerin unterließen es, den Vortrag der Beklagten adäquat zu bestreiten. Dieser anwaltlicher Fehler konnte auch in der Berufungsinstanz nicht mehr korrigiert werden, da die Berufungsinstanz keine neue Tatsacheninstanz ist und sämtlicher Vortrag verspätet.

Verfahren:

Der sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel C. Mahr LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, ging sodann gegen den erstinstanzlich tätigen Rechtsanwalt vor, da die Klageabweisung auf einer anwaltlichen Pflichtverletzung beruhte. In diesem Prozess einigten sich die Parteien auf eine pauschale Entschädigung von 15.000,- Euro für die Erben der verstorbenen Patientin.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Der vorliegende Fall zeigt einmal mehr, dass eine qualifizierte anwaltliche Tätigkeit in einem Arzthaftungsprozess unerlässlich ist, um sich nicht der Gefahr eines anwaltlichen Regressverfahrens auszusetzen. Hätte es diesen Pflichtverstoß nicht gegeben, wäre der Arzthaftungsprozess bereits erfolgreich gewesen.


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