Behandlungsfehler bei Augenoperation

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Eine Katarakt-Operation ist fehlerhaft, wenn eine Kunstlinse ausgewählt wird, die aufgrund der mit ihr verbundenen Zielrefraktion ein hohes Risiko für das Sehen von Doppelbildern mit sich bringt. Auch wenn das Risiko einer Erblindung bei einer Blepharoplastik selten ist, muss hierüber aufklärt werden, weil die Gefahr einer Erblindung das schwerwiegendste Risiko darstellt. 

Leidet eine Patientin nach einer Augenoperation unter dauernden Schmerzen bei der Bewegung des Auges und an dem Gefühl eines Fremdkörpers im Auge, weil aus der Bindehautschicht Fadenenden (vom Vernähen des Operationsbereiches) hervortreten, haftet der Operateur. 

Eine intrakapsuläre Kataraktextraktion mit Vorderkammerlinsenimplantation ist ein rechtswidriger Eingriff, wenn eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung (Blutung, Infektion , Netzhautablösung, erhebliche bleibende Beeinträchtigung des Sehvermögens oder gar seines Verlustes) nicht erfolgt ist. 

Wenn ein Arzt es unterlässt, darauf hinzuweisen, daß der Patient nach der Operation jede Beeinträchtigung des Auges (Druck, Stoß), insbesondere auch ein Reiben des Augapfels, vermeiden muß, haftet er aufgrund einer unzureichenden therapeutischen Sicherheitsaufklärung, wenn die Operationswunde (beim Duschen) aufplatzt und es schließlich zum Verlust der Sehkraft kommt. 

Eine Laser-Operation zur Beseitigung einer normalen Kurzsichtigkeit, die ohne weiteres auch durch das Tragen von Kontaktlinsen oder einer Brille zu korrigieren ist, und für die eine weitergehende medizinische Indikation nicht besteht, ist einer kosmetischen Operation im Hinblick auf die Anforderungen an die Aufklärung vergleichbar. 

Über das gesteigerte Risiko der Blendempfindlichkeit als Folge einer Laseroperation am Auge ist umfassend aufzuklären. 

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