Behandlungsfehler - fehlerhafte laparoskopische Adnektomie beidseits

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Landgericht Stuttgart – vom 06. März 2014

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Fehlerhafte laparoskopische Adnektomie beidseits, LG Stuttgart, Az. 20 O 232/13

Chronologie:

Die Klägerin befand sich wegen persistierender Ovarialzysten beidseits mit Wachstumstendenz im Hause der Beklagten. Dort erfolgte eine laparoskopische Adnektomie beidseits. Der Tumor wurde in toto im Lap-Sac geborgen. Im Rahmen dieser Laparoskopie wurden behandlungsfehlerhaft zwei Fremdkörper an der Hinterwand des Corpus uteri hinterlassen. Diese waren metallisch ringförmig und weichteildicht leistenförmig. Zur Entfernung der Fremdkörper musste die Klägerin erneut operiert werden.

Verfahren:

Nachdem sich die Parteien außergerichtlich nicht auf die Höhe des zu zahlenden Schmerzensgeldes und Schadenersatzes einigen konnten, reichte die Klägerin Klage vor dem Landgericht Stuttgart ein. Das Gericht unterbreitete den Parteien einen Vergleichsvorschlag, dem diese nähertraten. Die Schadensumme liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Vergessene Fremdkörper anlässlich von Operationen passieren immer wieder und erfordern eine operative Entfernung, so wie im vorliegenden Fall. In einzelnen Fällen verbleiben derartige Objekte auch über Jahre hinweg im Körper und bleiben zunächst unentdeckt, stellt die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist, Fachanwältin für Medizinrecht, fest.


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