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Behandlungsfehler = Schadenersatz und Schmerzensgeld?

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Leider ist es - jedenfalls nach deutschem Recht - nicht ganz so einfach. Der Nachweis eines ärztlichen Behandlungsfehlers alleine reicht nicht aus, um erfolgreich Ansprüche gegen den behandelnden Arzt durchzusetzen. In jedem einzelnen Fall muss zusätzlich der Nachweis geführt werden, dass die eingetretenen Beschwerden und Schmerzen auf den festgestellten Behandlungsfehler zurückzuführen sind. Dieser Nachweis ist schwer zu führen, weil es aufgrund der Komplexität des menschlichen Organismus vielfach alternative Ursachen gibt, deren Kausalität für den konkreten Gesundheitsschaden nicht auszuschließen ist.

Bei sog. „einfachen Behandlungsfehlern" führt bereits die Möglichkeit einer Alternativursache regelmäßig zum Prozessverlust.

Anders ist die Rechtslage beim sog. „groben Behandlungsfehler": Kann festgestellt werden, dass der Arzt bei der Behandlung elementare medizinische Grundregeln seines Fachgebietes verletzt hat, hat der Behandler i.d.R. den Nachweis zu erbringen, dass der eingetretene Gesundheitsschaden nicht durch seine fehlerhafte Behandlung entstanden ist. Für die Feststellung eines groben Behandlungsfehlers ist es nicht notwendig, dass die gebotene, richtige Behandlung in Leitlinien, Richtlinien oder anderen Handlungsweisen aufgenommen wurde (BGH v. 20.09.2011).

Die bei der gebotenen rechtlichen Würdigung auftretenden Fragen sind regelmäßig so speziell, dass eine Abklärung ohne Hinzuziehung eines Fachgutachters selten möglich ist. Hierbei helfen die gesetzlichen Krankenkassen in begründeten Fällen ihren Mitgliedern auch schon vor dem Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes durch einen Gutachterauftrag an den medizinischen Dienst der Krankenkassen. Ebenfalls kostenfrei kann die bei der Ärztekammer Nordrhein eingerichtete Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler in Anspruch genommen werden. Ein einfacher schriftlicher Antrag genügt.

Heinz Rulands

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Medizinrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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