Behandlungsfehler - verkannter Mehrfachbruch des rechten Fersenbeins

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Oberlandesgericht Düsseldorf - vom 03. November 2013

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Verkannter Mehrfachbruch des rechten Fersenbeins, OLG Düsseldorf, Az. I - 8 U 66/13

Chronologie:

Die Klägerin stellt sich nach einem häuslichen Sturz im Dezember 2008 in der Praxis des Beklagten, einem Facharzt für Orthopädie, vor. Dieser diagnostizierte eine Schwellung im rechten oberen Sprunggelenk, schloss eine knöcherne Verletzung jedoch aus. Tatsächlich lag indes ein Mehrfachbruch des rechten Fersenbeins mit starker Erniedrigung des Tuber-Kalkaneal-Winkels vor.

In der Folge entwickelte sich eine Nekrose. Die Klägerin litt unter erheblichen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, der Grade der Behinderung liegt bei 80. Die Fehldiagnose wurde später in einer anderen Klinik erkannt.

Verfahren:

Die Klägerin hatte zunächst die Gutachterkommission der Ärztekammer Nordrhein involviert, die einen Behandlungsfehler konstatierte. Da eine Regulierung durch den Versicherer des Arztes nicht erfolgte, musste die Klägerin gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das erstinstanzliche Landgericht Wuppertal (Az. 5 O 338/11) verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, das der Klägerin der Höhe nach jedoch zu gering erschien. Auf Anraten ihrer anwaltlichen Vertreter Ciper & Coll. zog die Klägerin daher gegen diese Entscheidung vor das OLG Düsseldorf. Der OLG - Senat schloss sich der Auffassung von Ciper & Coll. an und riet den Parteien an, sich zur Vermeidung einer ansonsten noch umfangreichen Beweisaufnahme einen Vergleich abzuschließen, der zu 150 Prozent über der ausgeurteilten Summe des LG Wuppertal lag. Der Streitwert wurde im deutlich fünfstelligen Eurobereich festgesetzt.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Gerne verweisen Haftpflichtversicherer von Ärzten bei dem Verdacht eines Behandlungsfehlers auf den Weg der Schlichtungsstelle. Liegt sodann die Entscheidung dieser Stelle vor, will sich die Versicherung daran aber in der Regel ungern gebunden fühlen. In solchen Fällen ist der Patient daher gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der durch das zwischengeschaltete Schlichtungsverfahren verlorene Zeitablauf liegt in der Regel zwischen einem und zwei Jahren, stellt Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.


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