Behandlungsfehler: Verspätete Behandlung eines Herzinfarktes mit Verschluss des vorderen Herzkranzgefäß

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Landgericht Krefeld - vom 17. Februar 2014

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Verspätete Behandlung eines Herzinfarktes mit Verschluss des vorderen Herzkranzgefäßes, LG Krefeld, Az. 3 O 196/10

Chronologie:

Der Kläger litt unter Schwächebeschwerden und begab sich zur Behandlung bei der Beklagten. Erst siebzehn Stunden nach der Aufnahme diagnostizierten die Mediziner einen Herzinfarkt, ein Teil des Herzmuskels war bereits abgestorben, die Pumpleistung auf vierzig Prozent gesenkt. Die Gesundheitsschädigung ist irreversibel.

Verfahren:

Das Landgericht Krefeld hat ein Gutachten zu dem Vorfall durch einen Universitätsprofessor, Leiter einer Kardiologie, eingeholt. Dieser konstatierte, dass der Herzinfarkt frühzeitiger hätte erkannt und behandelt werden müssen. Daraufhin einigten sich die Parteien auf die Zahlung einer pauschalen Entschädigung von 50.000,- Euro.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Im Falle einer Herzinfarktsymptomatik kann jede Minute Zeitverlust entscheidend sein. Das lernen Mediziner bereits im ersten Studiensemester. Weshalb es in dem vorstehenden Fall zu einer derart langen Verzögerung kam, ist unerklärlich. Noch unerklärlicher ist allerdings, weshalb der Haftpflichtversicherer der beklagten Klinik, die Ergo-Versicherung, mit Schreiben vom 10.11.2009 mitteilt, es läge kein vorwerfbares fehlerhaftes Verhalten der Ärzte vor. Das Landgericht und der gerichtlich bestellte Sachverständige haben den Versicherer jedenfalls nun eines Besseren belehrt, so Dr. D. C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.


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