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Behandlungsfehler? - Was tun?

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Mehr als 2.200 Behandlungsfehler wurden laut den Ärztekammern im Jahr 2013 in Deutschland registriert. Für betroffene Patienten offenbaren sich dabei neben den Folgeschäden vor allem zwei Probleme: Sie können kaum beurteilen, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt und sie sind sich ihrer Handlungsoptionen nicht bewusst.

Arten von Behandlungsfehlern

Unterschieden wird zwischen Fehlern bei der Behandlung, der Aufklärung und der Organisation.

Für die Behandlung von Patienten gibt es Leit- und Richtlinien, d.h. Vorschriften und Empfehlungen, auf die sich Fachleute geeinigt haben. Teil der Behandlung sind dabei die Diagnose, die Therapie und die Nachsorge. Ein Arzt könnte für Fehler in diesen Stadien haftbar gemacht werden, wenn z.B. Versäumnisse bei der Befragung und Untersuchung des Patienten und der Auswertung der Ergebnisse vorliegen, wenn eine falsche Therapiemaßnahme gewählt wurde, oder falls Patienten nicht ausreichend auf Verhaltensregeln bzw. die Medikamenteneinnahme hingewiesen wurden.

Aufklärungsfehler hingegen liegen dann vor, wenn der Patient nicht über einen Umstand informiert wurde, bei dessen Kenntnis der Patient seine Einwilligung in die Behandlung womöglich überdacht hätte. 

Für Organisationsfehler haftbar sind die Krankenhausträger sowie leitende Mitarbeiter von Krankenhäusern und Arztpraxen, in deren Verantwortungsbereich die Organisation des reibungslosen Ablaufs der alltäglichen Arbeit fällt.

Beweislast des Patienten

Schadensersatzpflichtig ist ein Arzt dann, wenn eine Behandlung, welche nicht den geltenden Standards entspricht, zu einem Schaden führt. Dabei kommt es allein auf die Methode der Behandlung an, nicht auf ihren Erfolg. Ein Arzt kann nicht dafür haften, wenn eine üblicherweise erfolgversprechende Behandlung in einem Ausnahmefall nicht erfolgreich ist, da der Erfolg der Behandlung von weiteren Faktoren abhängt. Betroffene müssen vielmehr das Vorliegen eines eindeutigen Fehlers in der Behandlung beweisen. Ebenso muss nachgewiesen werden, dass hierdurch ein Schaden verursacht wurde, z.B. unnötige Schmerzen, bleibende Gesundheitsstörungen oder eine Berufs(teil)unfähigkeit.

Bei Aufklärungsfehlern muss der Patient nachweisen, dass ihm aufgrund der fehlenden Kenntnis von Umständen faktisch eine Wahlmöglichkeit genommen wurde (etwa sich nicht behandeln zu lassen oder eine alternative Therapieform vorzuziehen).

Handlungsalternativen

Zunächst sollte analysiert werden, ob tatsächlich ein rechtliches Vorgehen erwünscht und möglich ist. Nicht immer geht es den Betroffenen um eine Kompensation etwaiger Schäden; oftmals ist vielmehr eine Entschuldigung, ein verständnisvollerer Umfang oder ein intensiverer Informationsaustausch gewollt. Dann sollte das Gespräch mit dem jeweiligen Arzt gesucht werden.

Möchte ein Patient jedoch Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend machen, so hat er zwei Möglichkeiten: Er kann seine Rechte vor Gericht geltend machen oder auf eine außergerichtliche Regulierung bzw. Einigung mit dem Arzt hinwirken.

Vor Gericht wird unter Beweis gestellt, ob ein Behandlungsfehler vorlag und ob dieser zu einem Schaden geführt hat. Hierfür holt das Gericht üblicherweise ein Gutachten eines vom Gericht bestellten, unabhängigen Sachverständigen ein. Es ist jedoch zu empfehlen, den Fall zunächst außergerichtlich zusammen mit einem Fachanwalt für Medizinrecht vorzubereiten und zu regulieren. Bereits im Vorfeld des Prozesses könnte zusätzlich ein Privatgutachten in Auftrag gegeben werden, da diese durchaus eine gewisse Indizwirkung vor Gericht haben. Auch die Krankenkassen bieten Unterstützung. Auf Antrag gibt die Krankenkasse ein eigenes Gutachten beim medizinischen Dienst der Krankenkasse in Auftrag. Auch dieses Gutachten hat vor Gericht zwar keine volle Beweiskraft, ist aber kostenlos und kann für den betroffenen Patienten eine gute erste ärztliche Meinung darstellen, aufgrund derer ihm die Entscheidung für oder gegen die Einleitung rechtlicher Schritte und der Beweis der Haftung erleichtert werden kann.

Eine unmittelbare gütliche Einigung mit dem jeweiligen Arzt, Krankenhaus oder deren Berufshaftpflichtversicherung wird nur in sehr gut aufgearbeiteten Fällen erzielt werden können.

Möglich ist aber auch die außergerichtliche Streitbeilegung durch eine Schlichtungsstelle der Ärztekammern. Diese wird den Sachverhalt aufklären, ein Gutachten erstellen lassen und einen Schiedsspruch abgeben. Fällt dieser positiv für den Patienten aus, so kann er – sofern die Arztseite das Ergebnis anerkennt – daraufhin direkt mit der Haftpflichtversicherung des Arztes über die Höhe des Schadensersatzes verhandeln. Aber auch dieses Verfahren hat einige Nachteile, die man kennen sollte (lange Verfahrensdauer, eingeschränkte Neutralität etc.).

In jedem Fall ist es ratsam, sich von einem kompetenten Fachanwalt für Medizinrecht umfassend beraten zu lassen. Dieser kann anhand der Unterlagen und Akten abschätzen, ob der Gang zum Arzt, zur Schlichtungsstelle oder vor Gericht erfolgsversprechend ist.

Hier helfen wir Ihnen gerne weiter

Ihr Michael Graf

Fachanwalt für Medizinrecht Freiburg

www.anwaltgraf.de



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