Rechtstipp vom 12.06.2012

Bei Abbildung eines Testsiegels in einer Prospektwerbung muss die Fundstelle lesbar angegeben werden

In einem aktuellen Urteil hat das LG Köln entschieden, dass bei der Abbildung eines Testsiegels in einer Prospektwerbung dies auch vollständig in dem Sinne geschehen muss, dass auch die Fundstelle lesbar angegeben wird. Grundsätzlich ist die Angabe einer Fundstelle, wenn ein Produkt mit einem Testergebnis beworben wird, angesichts der großen Werbewirksamkeit der Werbung mit einem solchen Test eine wesentliche Information, die der von der Werbung angesprochene Verbraucher nachvollziehen können muss. Ohne Angabe der Fundstelle hat der Verbraucher nicht die Möglichkeit den Test nachzulesen. Es liegt auch keine reine Aufmerksamkeitswerbung vor. Vielmehr soll der Verbraucher durch die Werbung unter Angabe des Preises dazu gebracht werden, eine Kaufentscheidung hinsichtlich dieses Produkts bereits beim Lesen des Prospekts, mithin also eine geschäftliche Entscheidung, zu treffen.

Quelle: LG Köln, Urteil v. 06.10.2011, Az. 31 O 205/11


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