Bei Abmahnungen kommt es auf Details an

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Diese Erfahrung musste eine über 60-jährige Arbeitnehmerin machen. In dem Fall hatte das LAG Hannover (5 Sa 980/14 v. 22.11.2014) nicht im Sinne der Klägerin entschieden. Es bleibt aber abzuwarten, ob die Arbeitnehmerin die zugelassene Revision zum BAG in Anspruch nimmt.

Was war nun der konkrete Zankapfel?

Der Arbeitgeber hatte der Mitarbeiterin per E-Mail mehrere Informationen zukommen lassen und nebenbei eine Rüge in diese Mail eingebaut. Ihr wurde vorgeworfen, einen Sachbericht noch nicht fertig gestellt zu haben. Für den Fall der Wiederholung waren unmissverständlich Konsequenzen angedroht.

Diese Nachricht hatte der Arbeitgeber aber nicht nur an die Frau gesendet sondern „CC“ an die halbe Belegschaft. Warum er das tat, blieb leider ohne Erklärung.

Eine zweite Mail am selben Tag ging ebenfalls an den o.g. Verteiler. Darin rügte der Arbeitgeber Terminabsagen, die die spätere Klägerin vorgenommen haben sollte.

Beide E-Mails waren nicht zur Personalakte genommen worden.

Die Mitarbeiterin klagte vor dem Arbeitsgericht, weil sie die Vorwürfe nicht akzeptierte und die Entfernung der Mails aus der Personalakte erreichen wollte.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und das LAG sah es genauso. In der Kammerverhandlung hatte der Arbeitgeber zu Protokoll des Gerichts erklärt, dass er sämtliche in den beiden Mails erhobenen Rügen und Pflichtverletzungen nicht für personelle Maßnahmen in der Zukunft verwenden werde. Im Übrigen, so der Arbeitgeber weiter, werde er aber an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Vorwürfe festhalten. Vielleicht wäre alles für die Klägerin besser gelaufen, wenn sie ihr Begehren sorgfältiger ausgearbeitet und dem Gericht vorgetragen hätte, welche Äußerungen sie zurückgenommen haben möchte. Da die Nachrichten wichtige Informationen zu Arbeitsplatz und Arbeitsaufgabe enthielten empfand das Gericht die Rüge nur als „Kritik am Rande“ und teilte der Arbeitnehmerin mit, dass sie ihr Klageziel hätte genauer formulieren müssen. Sie blieb stur und wollte die E-Mails vollinhaltlich zurückgenommen wissen. Das LAG sah hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis.

Im Übrigen hat nach Rechtsprechung des BAG ein Arbeitnehmer das Recht, sich gegen missbilligende Äußerungen, die ihn am beruflichen Fortkommen hindern, zu Wehr zu setzen. Das gilt auch und gerade für unberechtigte Abmahnungen. In der Regel hat der Arbeitnehmer damit auch einen Anspruch auf die Entfernung und Rücknahme der Abmahnung aus der Personalakte. Jetzt ist es aber bisher so gewesen, dass der Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte mit dem auf Rücknahme verknüpft wurde. Das BAG sieht einen Antrag auf „Entfernung und Rücknahme“ daher als einheitliches Begehren: Die Abmahnung muss weg. Denkbar wäre aber auch, dass der Arbeitnehmer nicht nur die physische Entfernung des Stücks Papier aus der Personalakte möchte sondern auch noch den Widerruf der darin enthaltenen Äußerungen. Das wiederum muss sich aber ganz konkret aus dem Klageantrag ergeben. Hier lag der Fall aber etwas anders, denn die Abmahnung war nicht zur Personalakte genommen worden. Wie es weiter geht, bleibt abzuwarten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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