Rechtsgebiet:
Erbrecht
Rechtstipp vom
18.11.2010
Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Lebensversicherung verheiratet, so ist davon auszugehen, dass konkret dieser Ehegatte bezugsberechtigt sein soll. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person die Ehe möglicherweise nicht mehr besteht.
Etwas anderes gilt nach einer Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 26.05.2010 (Az.: 11 O 781/09) für den Fall, dass der Versicherungsnehmer beim Abschluss der Lebensversicherung unverheiratet war. Bezugsberechtigter sei dann der zum Zeitpunkt des Todes aktuelle Ehegatte. Das Oberlandesgericht Bamberg hat per Beschluss vom 22.09.2010 (Az.:1 U 64/10), der mittlerweile rechtskräftig ist, diese Rechtsauffassung der Vorinstanz bestätigt. (Quelle: Redaktion beck-aktuell,vom 16.11.2010, becklink 1007237)
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